JudikaturOLG Graz

3R108/24p – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
18. Juli 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr in . Lichtenegger und Mag a . Binder in der Insolvenzsache des Schuldners DI (FH) A* , geb. **, **, wegen Entlohnung des Masseverwalters , über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26.06.2024, 27 S 115/23y - 32, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert , dass er – unter Einschluss seiner in Rechtskraft erwachsenen Teile – lautet:

„Die Entlohnung des Masseverwalters, die Belohnung der Gläubigerschutzverbände und die gerichtliche Pauschalgebühr werden wie folgt bestimmt:

Insolvenzverwalter

Entlohnung nach § 82 Abs 1 IO EUR 4.090,10

Entlohnung nach § 82 Abs 3 IO (10 Monate) EUR 3.000,00

gesamt: EUR 7.090,10

gerundete Pauschalentlohnung: EUR 7.000,00

Barauslagen, umsatzsteuerpflichtig EUR  100,00

20 % Umsatzsteuer EUR 1.420,00

Summe EUR 8.520,00

B*

Belohnung nach § 87a IO EUR 52,50

20 % Umsatzsteuer EUR 10,50

Summe EUR 63,00

C*

Belohnung nach § 87a IO EUR 542,50

20 % Umsatzsteuer EUR 1 08,50

Summe EUR 651,00

D*

Belohnung nach § 87a IO EUR 52,50

20 % Umsatzsteuer EUR 1 0,50

Summe EUR 63,00

E*

Belohnung nach § 87a IO EUR 52,50

20 % Umsatzsteuer EUR 10,50

Summe EUR 63,00

Gerichtliche Pauschalgebühr EUR 1. 050,00

Summe der Verfahrenskosten EUR 10.410,00

darin Umsatzsteuer EUR 1.560,00“

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Schuldner ist Inhaber zweier protokollierter Einzelunternehmen ohne Arbeitnehmer, des F* e.U. (FN **) und des G* e.U. (FN **). Mit dem F* e.U. bietet er Leistungen im Bereich Medien und Design (wie Erstellung von Webseiten, Durchführung von Benutzertests, Entwurf von Flyern und Foldern) an. Mit dem G* e.U. bietet er nautische Dienstleistungen (Schiffsführertätigkeiten, Skippertrainings, Vermittlung von Yachtcharter-Reisen) an (ON 8).

Mit Beschluss vom 07.09.2023 eröffnete das Erstgericht das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners und es bestellte Rechtsanwalt Mag. H* zum Masseverwalter (ON 2).

Am 20.10.2023 (ON 8) berichtete der Masseverwalter, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: „SVS“) habe den von ihm angefochtenen Betrag von EUR 3.450,00 an die Konkursmasse zurückgezahlt. Als Ursache der Insolvenz des Schuldners benannte er die Höhe seiner Abgabenverbindlichkeiten, die aus der Unterlassung von Steuererklärungen ab 2017 resultierten. Die zu zahlenden Abgaben seien überwiegend per Schätzung – aber in Anbetracht des Betriebsergebnisses überhöht – bestimmt worden. Dies habe zu überhöhten Beitragsvorschreibungen der SVS geführt. Die Abgabenbescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Es bestünde keine Möglichkeit, eine Wiederaufnahme der Abgabenverfahren zu erwirken.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2023 (ON 9) berichtete der Masseverwalter, nach der vom Schuldner vorgenommenen Aufarbeitung seiner Buchhaltung sei die vom Finanzamt ermittelte Einkommensteuer deutlich zu hoch angenommen worden. Der Schuldner sei – obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 303 BAO nicht vorlägen – um eine Wiederaufnahme der Abgabenverfahren bemüht. Ein mit dem Schuldner befreundeter Steuerberater arbeite derzeit – ohne Kostenbelastung für die Konkursmasse – an einem Wiederaufnahmeantrag. Sollte dem Schuldner die Wiederaufnahme der Abgabenverfahren gelingen, würden sich die Verbindlichkeiten deutlich reduzieren. Die vom Schuldner beabsichtigte Fortführung der Unternehmen mache aufgrund der jährlich erwirtschafteten geringen Überschüsse eine genaue Überwachung der Liquidität des Unternehmens erforderlich. Er legte einen Kostenvoranschlag gemäß § 125a IO vor, in dem er für seinen voraussichtlichen Arbeitsaufwand einen monatlichen Pauschalbetrag von EUR 500,00 zzgl USt ansetzte.

In der Prüfungs- und Berichtstagsatzung vom 14.11.2023 beschloss das Erstgericht die Unternehmensfortführung gemäß § 114b Abs 2 IO (ON 11).

Nach dem Bericht des Masseverwalters vom 14.05.2024 (ON 22) nahm das Finanzamt die Abgabenverfahren des Schuldners wieder auf, was zur Reduktion der Abgabenforderungen und der Beitragsforderungen der SVS führte. Dem Masseverwalter gelang es, das zur Konkursmasse gehörige Motorrad um EUR 2.000,00 zu verkaufen.

Die Republik Österreich schränkte am 28.03.2024 ihre angemeldeten Abgabenforderungen von ursprünglich EUR 55.345,46 auf EUR 8.081,25 ein (ON 18). Auch die SVS schränkte die von ihr angemeldeten Forderungen am 23.04.2024 von EUR 19.004,10 auf EUR 3.686,76 ein (ON 20).

Nach dem Bericht des Masseverwalters vom 05.06.2024 (ON 24) erhielt der Schuldner von seiner Lebensgefährtin über seine Anregung ein Privatdarlehen von EUR 17.000,00. Mit der dadurch vergrößerten Konkursmasse können die angemeldeten Forderungen von insgesamt EUR 18.242,32 nach seiner Schlussrechnung und seinem Verteilungsentwurf zu 100 % befriedigt werden.

Der Masseverwalter begehrte eine Entlohnung von insgesamt EUR 9.193,42 inklusive EUR 1.532,24 USt und umsatzsteuerpflichtigen Barauslagen von EUR 100,00 (ON 24). Der Entlohnungsanspruch von EUR 7.561,18 netto enthalte eine Grundentlohnung nach § 82 Abs 1 IO von EUR 3.000,00, eine Verwertungsentlohnung nach § 82 Abs 1 und 2 IO von EUR 1.561,18 (20 % von EUR 7.805,91) sowie eine Fortführungsentlohnung nach § 82 Abs 3 IO für zehn Monate von EUR 3.000,00 (EUR 300,00 statt EUR 500,00 monatlich). Der Konkursmasse seien aus seinen Verwertungshandlungen insgesamt EUR 7.805,91 zugeflossen: Er habe gegen die SVS einen Anfechtungsanspruch von EUR 3.450,50 durchgesetzt, das Motorrad des Schuldners um EUR 2.000,00 verkauft und die vor Konkurseröffnung gelegten, noch nicht bezahlten Ausgangsrechnungen des Schuldners aus dem Zeitraum vor Konkurseröffnung im Gesamtbetrag von EUR 2.355,41 „geltend gemacht“. Er habe die Zahlungen der Kunden auf das Massekonto „veranlasst“. Dabei handle es sich um übliche Tätigkeiten in jeder Insolvenz, die weder besonders aufwändig, aber auch „nicht übertrieben einfach“ gewesen seien.

Er sprach sich gegen eine Verminderung seiner Entlohnung nach § 82c IO aus, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Die begehrte Entlohnung nach § 82 Abs 1 IO liege nur knapp über dem gesetzlichen „Mindestbetrag“. Sie richte sich nach dem erzielten Verwertungsergebnis, nicht nach der Höhe der angemeldeten Insolvenzforderungen. Das Finanzamt habe die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer nur über seine „Intervention“ wiedereröffnet, was trotz Fehlens der gesetzlichen Wiederaufnahmevoraussetzungen zur erheblichen Reduktion der Forderungssumme führte. Die Einkommensteuererklärungen seien von einem Bekannten des Schuldners unentgeltlich erstellt und beim Finanzamt eingebracht worden.

Der Schuldner beantragte mit Schreiben vom 31.05.2024 (ON 23) und vom 18.06.2024 (ON 29) die angemessene Verminderung der Entlohnung des Masseverwalters (insbesondere des Grundbetrags) gemäß § 82c IO. Begründend bringt er vor, das Verfahren habe sich verhältnismäßig einfach gestaltet. Es seien keine komplexen rechtlichen oder wirtschaftlichen Fragen zu klären gewesen, die eine erhöhte Arbeitsbelastung zur Folge gehabt hätten. Mangels betroffener Arbeitnehmer sei kein zusätzlicher Aufwand für arbeitsrechtliche Fragen verursacht worden. Der Erfolg der Reduktion der Schulden sei größtenteils auf die erheblichen Bemühungen und die intensive Zusammenarbeit zwischen ihm und seinem Steuerberater zurückzuführen, weil sie die Steuerangelegenheiten genau aufgearbeitet und nachberechnet hätten. Er bestritt, dass das Finanzamt das Verfahren nur über die Intervention des Masseverwalters wiedereröffnet habe. Dieser habe ihm zu Beginn des Insolvenzverfahrens geraten, sich auf die Tilgung der ursprünglichen Forderungen zu konzentrieren oder einen Sanierungsplan anzustreben, statt eine Wiederaufnahme zu versuchen, auch wenn „die Zahlen“ für ihn sprechen würden. Die „Intervention“ beim Finanzamt habe sein Steuerberater gemacht, dem er die Wiederaufnahme zu verdanken habe. Den gesamten Aufwand (durch die Aufarbeitung der Buchhaltung der betreffenden fünf Jahre) hätten er und sein Steuerberater gehabt. Der Masseverwalter habe zur Wiederaufnahme des Verfahrens nichts beigetragen, außer dass er gemäß § 81 Abs 3 IO den Antrag habe unterfertigen müssen. Das Guthaben auf dem Massekonto sei fast ausschließlich durch seine aktive Tätigkeit und sein Engagement erarbeitet worden. Das betreffe auch die nach Konkurseröffnung gelegten Ausgangsrechnungen 2023/10-010 und 2023/11-011, die er auf Anweisung des Masseverwalters ab Verfahrensbeginn mit der Kontonummer des Massekontos ausgestellt habe. Die Zahlungen der Kunden auf das Massekonto seien fristgerecht, ohne Intervention des Masseverwalters erfolgt. Somit stamme nur ein kleiner Teil des Guthabens aus Verwertungshandlungen des Masseverwalters (und zwar die Anfechtung von Ansprüchen bei der SVS sowie der Motorradverkauf). Er hätte der Anfechtung von EUR 3.450,50 bei der SVS nicht zugestimmt, wenn der Masseverwalter ihm mitgeteilt hätte, dass dies zu zusätzlichen Kosten von 20 % aus diesem Betrag zzgl USt führen würde. Die Verfahrenskosten von über 50 % der Forderungsgesamtsumme würden die verfügbare Masse erheblich verringern und die Befriedigung der Gläubigeransprüche beeinträchtigen oder die Inanspruchnahme externer Geldquellen erfordern.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Entlohnung des Masseverwalters, die Belohnung der Gläubigerschutzverbände und die gerichtliche Pauschalgebühr wie folgt:

Insolvenzverwalter

Entlohnung nach § 82 Abs 1 IO EUR 4.561,18

Entlohnung nach § 82 Abs 3 IO (10 Monate) EUR 3.000,00

gesamt: EUR 7.561,18

gerundete Pauschalentlohnung: EUR 7.500,00

Barauslagen, umsatzsteuerpflichtig EUR  100,00

20 % Umsatzsteuer EUR 1.520,00

Summe EUR 9.120,00

B* (Topf 1)

Belohnung nach § 87a IO (gerundet) EUR 57,00

20 % Umsatzsteuer EUR 11,40

Summe EUR 68,40

C* (3 Gläubiger)

Belohnung nach § 87a IO (gerundet) EUR 587,00

20 % Umsatzsteuer EUR 117,40

Summe EUR 704,40

D*

Belohnung nach § 87a IO (gerundet) EUR 57,00

20 % Umsatzsteuer EUR 11,40

Summe EUR 68,40

E* (Topf 1)

Belohnung nach § 87a IO (gerundet) EUR 57,00

20 % Umsatzsteuer EUR 11,40

Summe EUR 68,40

Gerichtliche Pauschalgebühr EUR 1.135,00

Summe der Verfahrenskosten EUR 11.164,60

darin Umsatzsteuer EUR 1.671,60

Begründend führte es aus, dem Masseverwalter gebühre gemäß § 82 Abs 1 und 2 IO die „Mindestentlohnung“ von EUR 3.000,00 sowie weitere EUR 1.561,18 (20 % der Verwertungserlöse von EUR 7.805,91). Der Masseverwalter habe entgegen seinem ursprünglichen Kostenvoranschlag nur eine Fortführungsentlohnung von EUR 300,00 monatlich für zehn Monate begehrt. Dieser äußerst gering angesetzte Betrag von insgesamt EUR 3.000,00 sei ihm gemäß § 82 Abs 3 IO zuzusprechen. Daraus ergebe sich eine Regelentlohnung von insgesamt EUR 7.561,18, gerundet EUR 7.500,00 netto. Die Einwendungen des Schuldners seien nicht berechtigt. Wenngleich vom Insolvenzverfahren keine Arbeitnehmer betroffen waren, weiche es nicht vom „Normalfall“ eines Insolvenzverfahrens ab, weil der Schuldner zwei Unternehmen führte. Die Reduktion der Schulden beim Finanzamt und bei der SVS sei über „Tätigwerden bzw Einleiten“ des Masseverwalters erfolgt. Der größte Teil der der Konkursmasse zugeflossenen Beträge (EUR 5.450,50 von gesamt EUR 7.805,91) resultiere aus Verwertungshandlungen des Masseverwalters. Eine Verminderung der Entlohnung wäre nur gerechtfertigt, wenn die gesamten Vorverhandlungen hinsichtlich der der Konkursmasse zugeflossenen Beträge vom Schuldner oder einem Dritten geführt worden wären, was nicht der Fall gewesen sei. Dass die Kosten des Masseverwalters nicht im Verhältnis zur Forderungsgesamtsumme stünden, sei kein gesetzlicher Grund zur Verminderung der Entlohnung. Die Abgeltung der vom Masseverwalter erbrachten Leistungen mit der Regelentlohnung sei aufgrund des „Gesamtbilds“ gerechtfertigt. Die Höhe der von ihm pauschal begehrten Barauslagen von EUR 100,00 sei angemessen, weshalb der begehrte Betrag zuzusprechen sei. Den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden gebührten – aufgeteilt gemäß § 87a Abs 2 IO – 10 % der dem Masseverwalter zugesprochenen Nettoentlohnung. Die Bestimmung der Pauschalgebühr beruhe auf TP 6 GGG.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners , der erkennbar aus den Rekursgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben wird. Er beantragt die (nicht ziffernmäßig bestimmte) „Neubestimmung der Entlohnung des Insolvenzverwalters und der Belohnung der Gläubigerschutzverbände, eine Anpassung der gerichtlichen Pauschalgebühr und somit eine Verringerung der Verfahrenskosten“.

Der Masseverwalter beantragt in seiner Rekursbeantwortung , dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Die Gläubigerschutzverbände beteiligen sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt .

I. Zum Rekursantrag

1. Zwar verlangt die gemäß § 252 IO auch im Insolvenzverfahren anzuwendende Zivilprozessordnung für einen Rekurs keinen formellen Rekursantrag (RS0043924). Der Rechtsmittelwerber hat aber nicht nur die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung – oder wie hier die „Neubestimmung der Entlohnung“ und die „Anpassung der gerichtlichen Pauschalgebühr“ – zu begehren, sondern auch anzugeben, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss für beschwert erachtet (RS0043924 [T3]; RS0006674; RS0105337 [T1]; RS0043902 [T4]; jüngst 10 Ob 18/23d). Die Rechtsmittelausführungen im Rekurs müssen den Umfang und das Ziel seiner Beschwerde deutlich zum Ausdruck bringen (RS0043924 [T5, T11]), sodass sie den Anfechtungsumfang erkennen lassen.

2. Für die Beurteilung des Umfangs der Anfechtung kommt es auf den gesamten Inhalt des Rechtsmittels an (RS0006674 [T30]).

2.1. Daraus ergibt sich, dass der Schuldner die Höhe der in der anfechtbaren Pauschalentlohnung enthaltenen Fortführungsentlohnung nach § 82 Abs 3 IO sowie die Bestimmung der USt-pflichtigen Barauslagen mangels Ausführungen hiezu nicht bekämpft. Der Beschluss des Erstgerichts erwuchs insoweit in Teilrechtskraft. Da das Rekursgericht an den Umfang der Anfechtung gebunden ist und nicht gegen die Teilrechtskraft verstoßen darf (RS0007416; Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 [2019] zu § 526 ZPO Rz 2 mwN), hat eine Überprüfung des Beschlusses im Umfang der Fortführungsentlohnung von EUR 3.000,00 zzgl USt sowie der bestimmten USt-pflichtigen Barauslagen von EUR 100,00 zu unterbleiben.

2.2. Nach den Rekursausführungen wird der angefochtene Beschluss zweifellos nicht zur Gänze bekämpft, weil nur eine Verminderung der Entlohnung des Masseverwalters und (an die ihm zugesprochene Pauschalentlohnung anknüpfend) die betragliche Anpassung der Belohnung der Gläubigerschutzverbände und der gerichtlichen Pauschalgebühr begehrt wird.

2.3. Die – unter Bestreitung der Bemessungsgrundlage nach § 82 Abs 2 IO – begehrte Herabsetzung der (in der Regelentlohnung enthaltenen) Entlohnung für erzielte Verwertungserlöse auf EUR 400,00 ist hinreichend ziffernmäßig bestimmt oder bestimmbar. Darüber hinaus ist aber nicht erkennbar, in welchem betraglichen Umfang die Bestimmung der Höhe der Pauschalentlohnung des Masseverwalters wegen behaupteter Verminderungsgründe und daran anknüpfend die Bestimmung der Belohnung der Gläubigerschutzverbände sowie der gerichtlichen Pauschalgebühr bekämpft wird. Eines Auftrages zur Verbesserung des Rekurses bedurfte es hier nicht, weil ein Grund zur Verminderung der zuerkannten Entlohnung nach § 82c IO nicht vorliegt (siehe dazu unten in Punkt B). Die im Rekurs begehrte betragliche Anpassung der Belohnung der Gläubigerschutzverbände und der gerichtlichen Pauschalgebühr ist zumindest hinreichend bestimmbar, weil sie nach der Rekursbegründung an die dem Masseverwalter zugesprochene (gerundete) Pauschalentlohnung anknüpft.

II. Zum Rekurs

A) Zur Bemessungsgrundlage der Regelentlohnung für Verwertungshandlungen

1. Gemäß § 82 Abs 1 IO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel EUR 3.000,00 zuzüglich 20 % von den ersten EUR 22.000,00 der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 82 Abs 2 IO der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat.

2. Der Schuldner rügt zusammengefasst die vom Erstgericht zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage für die von den Verwertungserlösen abhängige 20 %ige Entlohnung nach § 82 Abs 2 IO, indem er die Verdienstlichkeit des Masseverwalters für die Zuführung der Bruttoerlöse zur Konkursmasse bestreitet. Damit ist er teilweise im Recht:

2.1. Unter dem „Verwertungserlös“ nach § 82 Abs 2 IO sind Einnahmen des Masseverwalters zu verstehen, um deren Einbringlichmachung sich dieser verdient gemacht hat, also die er im Zug seiner Verwertungstätigkeit für die Masse erwirtschaftet hat (ErläutRV zum IVEG BlgNR 1589 20. GP 12; Reisch in Koller/Lovrek/Spitzer , IO² § 82 Rz 5). Für das Begriffsmerkmal der „Verdienstlichkeit“ kommt es darauf an, dass eine Einnahme auf eine Tätigkeit des Masseverwalters zurückzuführen ist. Nach der Intention des Gesetzgebers ist der Entlohnungsanspruch des Masseverwalters nämlich ein Anspruch auf eine leistungsbezogene Vergütung für seine Tätigkeit (ErläutRV zum IVEG BlgNR 1589 20. GP 13). Nicht davon erfasst werden daher Einnahmen, die weder auf eine Verwertung von Vermögenswerten noch auf die (außer-)gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen der Konkursmasse zurückzuführen sind, wie dies im Regelfall zB bei der Auflösung von vorgefundenen Sparbüchern oder der Vereinnahmung von auf Konten des Gemeinschuldners bei Konkurseröffnung vorgefundenen Beträgen der Fall ist. Umgekehrt sind Einnahmen aus erfolgreich durchgesetzten Anfechtungen, aus der Eintreibung offener Forderungen oder aus Prozesserfolgen unter den Begriff des Verwertungserlöses zu subsumieren (ErläutRV zum IVEG BlgNR 1589 20. GP 12). Aufgrund der in den Gesetzesmaterialien angeführten, vorgenannten Beispiele ist der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber einen sehr geringen Aufwand für die Vereinnahmung/Realisierung von Beträgen nicht als „verdienstlichen Verwertungserlös“ erachten wollte.

Einnahmen aus offenen Forderungen stellen einen Verwertungserlös dar, wenn der Masseverwalter eine Forderung gerichtlich eintreibt, eine Zahlung nach seiner Mahnung (außergerichtlichen Eintreibung) einlangt oder es seiner Anfechtungshandlungen bedurfte. Mit solchen Verwertungshandlungen ist ein Aufwand des Masseverwalters verbunden. Wenn eine offene Forderung ohne Zutun des Masseverwalters getilgt wird, liegt kein Verwertungserlös vor ( Reisch aaO Rz 6 mwN; OLG Linz 2 R 95/10v = ZIK 2011/103). Bei der Unternehmensfortführung erzielte Umsätze oder Gewinne zählen ebensowenig zum Verwertungserlös iSd § 82 Abs 2 IO, weil die Fortführungstätigkeit des Masseverwalters ohnehin gesondert nach § 82 Abs 3 IO entlohnt wird ( Reisch aaO Rz 9 f mwN; vgl ErläutRV zum IVEG BlgNR 1589 20. GP 13).

2.2. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 125 Abs 1 IO im Kostenbestimmungsantrag die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Er hat darzulegen, dass er die mit der Regelentlohnung abgegoltenen Tätigkeiten erbracht und sich somit die Regelentlohnung verdient hat. Einnahmen für die Insolvenzmasse sind aufzuschlüsseln und es ist darzustellen, um welche Beträge es sich konkret handelt und inwieweit der Masseverwalter dafür verdienstlich geworden ist (OLG Innsbruck 1 R 1/24t mwN; OLG Wien 6 R 108/17x).

2.3. Nach der Aktenlage weist der Schuldner zutreffend darauf hin, dass der der Konkursmasse aus Kundenzahlungen zugeflossene Betrag von insgesamt EUR 2.355,41 – entgegen dem Vorbringen des Masseverwalters – auf die Zahlung von zwei erst nach der Konkurseröffnung ausgestellte Rechnungen des Schuldners (vgl ON 29, AS 253 bis AS 259) zurückgeht. Die Rechnungslegung erst nach der Konkurseröffnung gesteht der Masseverwalter in der Rekursbeantwortung als richtig zu. Insoweit erweist sich die Feststellung, der Masseverwalter habe bereits „vor Konkurseröffnung“ gelegte Ausgangsrechnungen „geltend gemacht“, als aktenwidrig. Unstrittig ist zwischen dem Schuldner und dem Masseverwalter, dass der Schuldner seine Rechnungen auf Anweisung des Masseverwalters ab Verfahrensbeginn mit der Kontonummer des Massekontos ausstellte. So führte der Schuldner in den seinen Kunden gelegten Rechnungen Nr. 2023/10-010 vom 16.10.2023 (Leistungszeitraum: 06. bis 07.09.2023) über EUR 1.343,56 und Nr. 2023/11-011 vom 02.11.2023 (Leistungszeitraum: Mai, Juni und August 2023) über EUR 1.011,85 das Massekonto als Zahlungskonto an. Dass die Zahlung der Rechnungen durch die Kunden des Schuldners auf bestimmte, mit einem eigenen Aufwand verbundene Handlungen des Masseverwalters – wie eine Mahnung, eine gerichtliche Eintreibung oder sonstige Anspruchsdurchsetzung gegenüber den Kunden oder sonstige Einbringungstätigkeiten – zurückzuführen ist, ergibt sich nicht aus dem Akt.

Es lässt sich auch dem Vorbringen des Masseverwalters vor dem Erstgericht (§ 125 Abs 1 IO) nicht entnehmen, inwiefern er für die Zahlung dieser zwei Rechnungen des Schuldners durch Kunden – mit Ausnahme der Bekanntgabe der Daten des Massekontos, die vom Schuldner auf den nach Konkurseröffnung ausgestellten Rechnungen angeführt wurden – verdienstlich geworden ist. Die dem Schuldner erteilte Anweisung, ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Rechnungen das Massekonto als Zahlungskonto anzuführen, ist keine Verwertungshandlung. Die Anweisung ist mit einem äußerst geringen Aufwand verbunden, der zu Beginn des Insolvenzverfahrens mit der Tätigkeit als Masseverwalter (bei Fortführung eines Unternehmens oder noch nicht abgerechneten Leistungen des Schuldners, die – wie hier – kurz vor Insolvenzeröffnung erbracht wurden) generell anfällt. Den Ausführungen des Erstgerichts, wonach der größte Teil der der Konkursmasse zugeflossenen Beträge (EUR 5.450,50 von gesamt EUR 7.805,91) aus Verwertungshandlungen des Masseverwalters resultiere, ist zu entnehmen, dass auch dieses beim Zufluss der Rechnungsbeträge von EUR 2.355,41 von keiner Verwertungstätigkeit des Masseverwalters ausging.

Daraus folgt, dass die auf das Massekonto ohne weiteres Zutun des Masseverwalters eingelangten Kundenzahlungen von insgesamt EUR 2.355,41 mangels Verwertungstätigkeit des Masseverwalters keinen Verwertungserlös darstellen, um dessen Einbringlichmachung er sich verdient gemacht hat (idS auch OLG Innsbruck 1 R 1/24t). Sie sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 82 Abs 2 IO miteinzubeziehen.

2.4. Der Schuldner bestreitet im Rekurs nicht, dass der Masseverwalter einen Anfechtungsanspruch von EUR 3.450,50 gegen die SVS geltend machte, und dass dieser Betrag aufgrund seiner Verwertungstätigkeit (durch Rückzahlung) der Konkursmasse zugeflossen ist. Die ins Treffen geführte unterlassene Aufklärung des Masseverwalters über das Entstehen eines Entlohnungsanspruchs aus dem angefochtenen Betrag (als Verwertungserlös) und die in § 81 Abs 3 IO angeordnete Haftung des Masseverwalters für Vermögensnachteile, die er den Verfahrensbeteiligten durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, nimmt dem der Konkursmasse zugeführten Betrag nicht die Eigenschaft als Verwertungserlös im Sinne des § 82 Abs 2 IO. Das Erstgericht hat den vom Masseverwalter geltend gemachten Anfechtungsbetrag von EUR 3.450,50 daher zu Recht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Im Übrigen gehört es gemäß § 81a Abs 2 IO zu den Pflichten eines Masseverwalters, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven zu sorgen, was auch die Einbringung von Anfechtungsansprüchen (vgl §§ 27 ff IO) umfasst.

2.5. Zusammenfassend errechnet sich die Bemessungsgrundlage nach § 82 Abs 2 IO – unter Berücksichtigung des unstrittig zu berücksichtigenden Erlöses aus dem Verkauf eines Motorrads des Schuldners – wie folgt:

Rückzahlung Anfechtungsbetrag durch SVS: EUR 3.450,50

Verkaufserlös für Motorrad: EUR 2.000,00

gesamt: EUR 5.450,50

davon 20 % ergibt EUR 1.090,10 netto

Daraus ergibt sich folgender Entlohnungsanspruch des Masseverwalters nach den § 82 Abs 1 bis 3 IO, der gemäß § 125 Abs 2 Satz 2 IO als Pauschalbetrag zu bestimmen ist:

Entlohnung nach § 82 Abs 1 IO EUR 3.000,00

EUR 1.090,10

Entlohnung nach § 82 Abs 3 IO (10 Monate) EUR 3.000,00

gesamt: EUR 7.090,10

gerundete Pauschalentlohnung: EUR 7.000,00

Barauslagen, umsatzsteuerpflichtig EUR  100,00

20 % Umsatzsteuer EUR 1.420,00

Summe EUR 8.520,00

B) Zur begehrten Verminderung der Entlohnung des Masseverwalters

1. Der Schuldner wendet sich in seinem Rekurs nach dem Inhalt seiner Rechtsmittelschrift nur gegen die Höhe der Regelentlohnung nach § 82 Abs 1 und 2 IO. Er meint, deren Verminderung sei gerechtfertigt, weil die Reduktion der angemeldeten Forderungen der Republik Österreich und der SVS nicht auf das Tätigwerden des Masseverwalters zurückzuführen sei. Dieser habe zur Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens beim Finanzamt nichts beigetragen; allein sein Steuerberater habe sich darum bemüht. Die Verwertungshandlungen des Masseverwalters hätten nur einen kleinen Teil der der Konkursmasse zugeflossenen, zur Befriedigung der Forderungen erforderlichen Beträge dargestellt; alle anderen Beträge seien von ihm erzielt worden.

2. Der Gesetzgeber hat in § 82 Abs 1 und 2 IO eine Regelentlohnung vorgesehen, die seiner Ansicht nach in etwa 80 % der Fälle eine angemessene Entlohnung ergibt, also keiner Änderung bedarf (ErläutRV zum IVEG 1589 BlgNR 20. GP 12; ErläutRV 1588 BlgNR 25. GP 6). Sie soll nur in Ausnahmefällen erhöht oder vermindert werden (ErläutRV 1588 BlgNR 25. GP 6), und zwar in Fällen, in denen die Regelentlohnung und die vom Insolvenzverwalter geleisteten Tätigkeiten in einem Missverhältnis stehen. Die Kriterien für eine Anpassung werden in §§ 82b, 82c IO aufgestellt ( Reisch in Koller/Lovrek/Spitzer , IO² §§ 82b, 82c IO Rz 1; ErläutRV zum IVEG 1589 BlgNR 20. GP 14).

Das Insolvenzgericht muss bei der Prüfung einer Verminderung der Entlohnung ausgehend von der „Rechengröße“ des § 82 IO entscheiden, welche der in § 82c IO genannten Kriterien unterdurchschnittlich erfüllt sind und demnach eine unter dieser “Rechengröße” liegende Entlohnung zusprechen. Unterschreiten die nach § 82c IO für eine Abweichung von der Regelentlohnung maßgeblichen Umstände des konkreten Konkursverfahrens den „Normalfall“, so ist weiters zu prüfen, ob ein Abgehen von der Regelentlohnung erforderlich ist. Nicht jede Abweichung eines der erwähnten Kriterien, sondern nur deren Zusammenschau und somit ein Gesamtbild des Verfahrens sind für die Entscheidung über ein Abgehen von der Regelentlohnung maßgeblich, das überdies nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommt (ErläutRV zum IVEG 1589 BlgNR 20. GP 14).

2.1. Nach § 82c IO vermindert sich die Regelentlohnung nach § 82 IO, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf 1. die Einfachheit des Verfahrens, 2. die geringe Anzahl von Arbeitnehmern, 3. die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des Unternehmens des Schuldners zurückgreifen konnte oder 4. die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter.

2.2. Mit seinen Rekursausführungen zum fehlenden Beitrag des Masseverwalters an der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens und damit an der Reduktion der angemeldeten Abgaben- und Beitragsforderungen sowie zum vom Masseverwalters erzielten, im Verhältnis zur Konkursmasse geringen Verwertungserlös zielt der Schuldner auf den Minderungsgrund nach § 82c Z 4 IO ab. § 82b Z 4 IO (Erhöhung) und § 82c Z 4 IO (Verminderung) ermöglichen die Berücksichtigung der Tatsache, dass es dem Masseverwalter auf Grund seiner Bemühungen gelungen ist, für die Gläubiger einen überdurchschnittlichen Erfolg herbeizuführen. Hiebei kommt es nicht auf einen Vergleich mit anderen Konkursverfahren bzw auf die jeweils erzielte Quote an, sondern darauf, dass es dem Masseverwalter gelungen ist, eine für die Gläubiger besonders günstige Verwertung , zB einen Verkauf weit über dem Schätzwert, durchzuführen. Es soll aber auch berücksichtigt werden, wenn nicht der Masseverwalter selbst einen besonderen Erfolg bewirkt hat, sondern der Schuldner oder dritte Personen, zB durch Zuschüsse (ErläutRV zum IVEG 1589 BlgNR 20. GP 14).

Die Bemühungen um die Wiederaufnahme der Abgabenverfahren beim Finanzamt betreffen nicht die im Insolvenzverfahren erzielten, für die Entlohnung nach § 82 Abs 1 und 2 IO und damit auch für die Minderung nach § 82c Z 4 IO maßgeblichen Verwertungserlöse, die den Gläubigern zugute kommen, sondern die gegenüber zwei Gläubigern erwirkte Forderungsreduktion. Eine Minderung der Regelentlohnung kommt nicht in Betracht, weil die erhebliche Forderungsreduktion keine Auswirkung auf die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Entlohnung des Masseverwalters nach § 82 Abs 1 und 2 IO hatte. § 82c Z 4 IO richtet sich gegen eine unangemessen hohe Entlohnung des Masseverwalters, die darauf zurückzuführen ist, dass die Bemessungsgrundlage nach § 82 Abs 2 IO wegen eines erzielten hohen Verwertungserlöses hoch ist, obwohl der Masseverwalter für diesen Verwertungserlös nur in außergewöhnlich geringem Umfang Tätigkeiten entfalten musste (vgl Reisch aaO §§ 82b, 82c IO Rz 35 mwN). Ein solcher Anwendungsfall liegt hier aber weder in Bezug auf die Wiederaufnahme der Abgabenverfahren noch in Bezug auf die unstrittig allein vom Masseverwalter erwirtschafteten geringen Verwertungserlöse aus dem Verkauf des Motorrades und der Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs gegen die SVS vor:

– Die Bemessungsgrundlage für erzielte Verwertungserlöse von EUR 5.450,50 und der daraus resultierende Entlohnungsanspruch von gerundet EUR 1.000,00 stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Abwicklungstätigkeit des Masseverwalters (vgl dazu Reisch aaO §§ 82b, 82c Rz 38).

– Das im Rekurs ins Treffen geführte erfolgreiche alleinige Bemühen des Steuerberaters des Schuldners um die Wiederaufnahme der Abgabenverfahren ohne Mitwirkung des Masseverwalters ist nicht unter den Verminderungsgrund des § 82c Z 4 IO zu subsumieren. Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob der Masseverwalter Leistungen in Bezug auf die Wiederaufnahme der Abgabenverfahren entfaltete oder nicht.

2.3. Abgesehen davon besteht ausgehend von der gerundeten Regelentlohnung nach § 82 Abs 1 und 2 IO von EUR 4.000,00 netto und dem Gesamtbild des rund zehn Monate dauernden Verfahrens keine Notwendigkeit für ein Abgehen von der Regelentlohnung. Außergewöhnliche Umstände, die die Regelentlohnung des Masseverwalters in Anbetracht seiner geleisteten Tätigkeiten in einem Insolvenzverfahren eines Schuldners mit zwei Einzelunternehmen und seiner Verantwortlichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten unangemessen hoch erscheinen ließen, liegen nicht vor. Dass das Erstgericht die Verminderung der Entlohnung in einer Gesamtbeurteilung versagte, ist nicht zu beanstanden.

C) Zur begehrten Berichtigung der Belohnung der Gläubigerschutzverbände sowie der Gerichtsgebühr

1. Der Schuldner begehrt ferner die Bestimmung der Belohnung der Gläubigerschutzverbände sowie die Anpassung der gerichtlichen Pauschalgebühr mit dem Argument, die gerundete Pauschalentlohnung des Masseverwalters sei dessen zugesprochene Nettoentlohnung und müsse somit als Berechnungsgrundlage dienen. Damit ist er im Recht.

2. Die nach Tarifpost 6 Z I lit a des GGG zu entrichtende gerichtliche Pauschalgebühr wurde vom Erstgericht auf der Grundlage von § 22 Abs 1 GGG bestimmt. Sie beträgt 15 % der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach den §§ 82 bis 82c IO, mindestens jedoch EUR 473,00. Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr nach der Tarifpost 6 Z I lit a GGG (Insolvenzverfahren erster Instanz) ist die Entlohnung des Insolvenzverwalters nach §§ 82 bis 82c IO ohne Umsatzsteuer (TP 6 Anmerkung 5) und ohne Barauslagen ( Dokalik , Gerichtsgebühren 22 GGG-Richtlinie TP 5 und 6 Rz 22 [Stand 1.1.2024, rdb.at]). Die gerichtliche Pauschalgebühr bestimmt sich daher auf Basis der zugesprochenen Pauschalentlohnung des Masseverwalters wie folgt:

Pauschalnettoentlohnung des Insolvenzverwalters (§ 82 IO): EUR 7.000,00

davon 15 % EUR 1.050,00

3. Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben gemäß § 87a Abs 1 IO für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Sanierungsplans bzw für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel 10 % der dem Insolvenzverwalter nach §§ 82 bis 82c IO zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger oder zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger kommt. Nach § 87a Abs 2 IO ist die Belohnung unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen: 30 % der Belohnung (Topf 1) sind gleichteilig aufzuteilen; 70 % der Belohnung (Topf 2) sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.

Die Belohnung der Gläubigerschutzverbände bestimmt sich auf Basis der zugesprochenen, allein rechtlich maßgeblichen (vgl Stefula in Koller/Lovrek/Spitzer , IO 2 [2022] zu § 125 IO Rz 16 mwN) Pauschalentlohnung des Masseverwalters von EUR 7.000,00 netto jeweils wie folgt:

B* (Topf 1)

Belohnung nach § 87a IO EUR 52,50

20 % Umsatzsteuer EUR 10,50

Summe EUR 63,00

C* (3 Gläubiger; Topf 1 und 2)

Belohnung nach § 87a IO EUR 542,50

20 % Umsatzsteuer EUR 108,50

Summe EUR 651,00

D* (Topf 1)

Belohnung nach § 87a IO EUR 52,50

20 % Umsatzsteuer EUR 10,50

Summe EUR 63,00

E* (Topf 1)

Belohnung nach § 87a IO EUR 52,50

20 % Umsatzsteuer EUR 10,50

Summe EUR 63,00

D) Zusammenfassung

Dem Rekurs war aus den genannten Gründen teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluss – unter Beachtung der eingetretenen Teilrechtskraft – abzuändern.

Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist jedenfalls unzulässig. Über Ansprüche des Insolvenzverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände entscheidet das Rekursgericht als Gericht zweiter Instanz nach § 125 Abs 2 und § 127 Abs 2 IO endgültig ( Stefula in Koller/Lovrek/Spitzer , IO² [2022] zu § 125 IO Rz 22 mwN). Die Unzulässigkeit des Rechtszuges betreffend die Entscheidung über die Gerichtsgebühren gründet auf § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, weil sich die darin angeordnete Unanfechtbarkeit von Entscheidungen im Kostenpunkt nach ständiger Rechtsprechung auf sämtliche Entscheidungen erstreckt, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (8 Ob 82/23a mwN; RS0044233).

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