G128/2022 ua, V157/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aus Anlass des Rekurses gegen den in einer Verfügung enthaltenen Hinweis des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ("Es ergeht der Hinweis, das[s] die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht bleiben, bis nicht eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt.") stellt die antragstellende Partei den auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §79 IO, des §10 Abs1 JN sowie des §116 Abs3 erster Satz Geo wegen Verfassungswidrigkeit. Da es sich bei der Verfügung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz um keine in erster Instanz ergangene gerichtliche Entscheidung handelt, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.