BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungZweiter Teil InsolvenzverfahrenErstes Hauptstück Allgemeine VorschriftenZweiter Abschnitt Eröffnung des InsolvenzverfahrensZweiter Unterabschnitt Sonderbestimmungen für juristische Personen§ 72a

§ 72a Organschaftliche Vertreter

In Kraft seit 01. Juli 2010
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