Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß § 262 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:
1. im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter;
2. die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch sonst in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;
3.die §§ 252 bis 261 sind nicht anzuwenden.
§ 263 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 263 Verfahren
…§ 263. Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß § 262 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen: 1. im Verfahren erster Instanz entscheidet…
§ 273 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010
…auch auf vor dem 1. Juli 2010 abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden. (8) § 115 Abs. 4, §§ 242 und 252 bis 263 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auch auf am 30. Juni 2010 anhängige Verfahren anzuwenden.…
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