(1) Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht mitzuteilen.
(2) Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Abs. 1 noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (§ 259 Abs. 3) zu geben.
§ 118 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 118 Äußerung des Schuldners
…§ 118. (1) Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und…
Art. 6 Artikel VI
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2002, zu den §§ 71b, 74, 75, 79, 80, 80a, 80b, 83, 113a, 116, 117, 118, 122, 125, 130, 147, 152, 183, 185, 186, 197, 201, 202, 204 und 207 , RGBl. Nr. 337/1914) (1) Artikel I bis IV…
Rückverweise