Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen der A* Beteiligungs GmbH , FN **, **, Masseverwalterin Dr. B*, Rechtsanwältin in **, über den Rekurs des C*, **, gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11.3.2026, D*-210, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die A* Beteiligungs GmbH ( Schuldnerin ) ist seit 13.12.2000 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter sind Dr. E* mit einer voll geleisteten Stammeinlage von EUR 3.500,- und (seit 7.2.2024) F* mit einer voll geleisteten Stammeinlage von EUR 31.500,-. Von 25.5.2018 bis 7.2.2024 war C* ( Rekurswerber ) Gesellschafter der Schuldnerin. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist seit 18.1.2024 F*. Als weiterer Geschäftsführer vertritt G* die Gesellschaft seit 18.1.2024 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen.
Das Handelsgericht Wien eröffnete mit Beschluss vom 20.10.2021 zu D* den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte Rechtsanwältin Dr. B* zur Masseverwalterin.
Massezugehörig sind bzw waren Unternehmensbeteiligungen der Schuldnerin in Österreich, Liechtenstein, der Ukraine und Russland, Markenrechte (bzgl Mineralwasser) und Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile (unter anderem in Österreich, Russland und auf Ibiza; vgl ON 5).
Mit Eingabe vom 30.12.2021 meldete der Rekurswerber aus einem der Schuldnerin gewährten Darlehen eine Insolvenzforderung in Höhe von EUR 2.015.534,65 an (ON 36 rot), die von der Masseverwalterin in der Prüfungstagsatzung vom 13.1.2022 bestritten wurde (ON 11).
Mit Beschluss vom 24.11.2023 wurde der Masseverwalterin ein Gläubigerausschuss – bestehend aus den Mitgliedern Kreditschutzverband von 1870, Alpenländischer Kreditorenverband und Österreichischer Verband Creditreform - beigeordnet (ON 144).
Die Masseverwalterin legte am 26.8.2025 Schätzgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. H* vor, der die im Eigentum der Schuldnerin stehenden Liegenschaftsanteile (Wohnungen und KFZ-Abstellplätze) der Liegenschaft EZ I* KG J* mit der Adresse **, mit insgesamt EUR 2,209.000,--bewertete. Diese Räumlichkeiten seien vom Rekurswerber und seiner Gattin bewohnt worden, wobei kein Mietvertrag abgeschlossen worden und auch kein Mietzins geleistet worden sei (ON 197).
Mit Eingabe vom 25.2.2026 äußerte sich der Rekurswerber dahingehend, dass er im Insolvenzverfahren eine Forderung angemeldet habe, die bestritten worden sei. Er nehme als Verfahrensbeteiligter mit rechtlichem Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwertung und Erlösverteilung Stellung gemäß § 118 IO zur beabsichtigten Verwertung der Liegenschaftsanteile mit der Adresse **. Er beantrage primär die Nichtgenehmigung bzw Aussetzung der Veräußerung der Objekte ** bis zur vollständigen Klärung der von ihm aufgeworfenen Punkte, hilfsweise die Sicherstellung des Erlöses sowie eine Fristerstreckung um 14 Tage (ON 203).
Am 10.3.2026 beantragte die Masseverwalterin die Genehmigung des betreffend der Anteile der Liegenschaft EZ I* KG J* mit der Adresse **, abgeschlossenen Kaufvertrages (ON 208).
Mit Beschluss vom 11.3.2026 erteilte das Erstgericht dem Kaufvertrag die insolvenzgerichtliche Genehmigung (ON 209) und wies mit dem angefochtenen Beschlussdie Stellungnahmen des Rekurswerbers sowie eines weiteren Gläubigers zurück. Gemäß § 118 IO habe der Insolvenzverwalter der Schuldnerin Gelegenheit zur Äußerung zu den in §§ 116 und 117 IO genannten Angelegenheiten zu geben. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass dieses Äußerungsrecht nur der Schuldnerin und nicht etwa einem Gläubiger zustehe. Das Äußerungsrecht diene einerseits einer Informationsgewinnung im Gläubigerinteresse, andererseits der Wahrung der Interessen der Schuldnerin. Ein bloß wirtschaftliches Interesse-wie beispielsweise bei einem Gläubiger oder auch einem Minderheitsaktionär-reiche nach der Judikatur nicht zur Begründung einer Rekurslegitimation und daher auch nicht zur Begründung eines Äußerungsrechts gemäß § 118 IO. Die Stellungnahmen seien überdies auch inhaltlich verfehlt.
Dagegen richtet sich der Rekurs des C* wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständiger Tatsachengrundlage mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, die Eingabe inhaltlich zu behandeln, hilfsweise eine ergänzende Sachverhaltsprüfung aufzutragen, in eventu zur Erlösverteilung eine zusätzliche Prüfung der Tatsachengrundlage durchzuführen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Der Rekurswerber steht im Wesentlichen auf dem Standpunkt, eine Auslegung von § 118 IO dahin, dass ausschließlich der Schuldnerin ein Äußerungsrecht zustehe, sei nicht haltbar. Die Bestimmung enthalte keinen ausdrücklichen Ausschluss von Gläubigern. Die Interpretation des Erstgerichtes führe dazu, dass Gläubigern selbst bei unmittelbarer existentieller Betroffenheit kein rechtliches Gehör zugestanden werde, was dem System der Insolvenzordnung, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem effektiven Rechtsschutz widerspreche.
Dazu wurde erwogen:
2.Das Rekursgericht schließt sich der zutreffenden Begründung des Erstgerichtes an (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO, 252 IO). Ergänzend ist auszuführen:
3.§ 118 Abs 1 IO lautet: „Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht mitzuteilen.“
Die Bestimmung räumt ausdrücklich nur dem Schuldner ein Äußerungsrecht ein. Die vom Rekurswerber gewünschte Auslegung der Bestimmung dahin, dass auch einzelnen Gläubigern ein Recht zur Stellungnahme zu gewähren ist, scheitert damit bereits am insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut.
Die in § 118 IO zu berücksichtigenden Interessen von Schuldner und Gläubigern sind-entgegen der Argumentation des Rekurswerbers-auch nicht vergleichbar: Dem Schuldner soll trotz Verlusts der Verwaltungs-und Verfügungsbefugnis die Möglichkeit gegeben werden, zu wesentlichen Verwertungs-und Verwaltungsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Dies dient einerseits der Informationsgewinnung im Gläubigerinteresse, andererseits der Wahrung der Interessen des Schuldners (vgl Jelinek in KLS 2§ 118 IO Rz 3; Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger , 118 KO Rz 1).
4.Die Insolvenzordnung beinhaltet in ausdrücklichgeregelten Fällen Mitwirkungs-, Antrags-und Rekursrechte einzelner Gläubiger (so zB in den §§ 109, 130 und 155 IO). Im Übrigen bildet der Gläubigerausschuss das zentrale Element der Gläubigermitwirkung im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Dem Gläubigerausschuss kommt eine Vielzahl an Mitwirkungs-, Genehmigungs- und Anhörungsrechten zu (vgl dazu §§ 89, 116, 117, 121, 125 oder 127 IO; Reisch in KLS² § 88 IO Rz 2). Es wäre systemwidrig und geeignet, die Verfahrensökonomie zu beeinträchtigen, würde man § 118 IO contra legem im Sinne des Rekurswerbers auslegen und auch einzelnen Gläubigern im Verwertungsverfahren ein individuelles Anhörungsrecht zugestehen.
5.Zu verweisen ist schließlich darauf, dass gegen einen Genehmigungsbeschluss im Verwertungsverfahren gemäß § 117 IO nach ständiger Rechtsprechung nur der Masseverwalter, der Schuldner und die Mitglieder des Gläubigerausschusses ein Rekursrecht haben (RS0102114; RS0065218; 8 Ob 52/20k; 8 Ob 40/21x; Jelinekin KLS², § 117 IO Rz 63, 65). Jemand, der nicht zur Wahrung der rechtlichen Interessen aller Insolvenzgläubiger oder der Schuldnerin berufen ist, kann unmittelbar durch die insolvenzgerichtliche Genehmigung eines zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags nur in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt werden. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt jedoch zur Begründung der Rekurslegitimation nicht (RS0065135, insb. [T8]; 8 Ob 39/15s, 8 Ob 40/21x).
6. Auch im konkreten Fall geht die Betroffenheit des Rekurswerbers an der Genehmigung/Nichtgenehmigung der Verwertungshandlung der Masseverwalterin über ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht hinaus, sodass ihm weder ein Anhörungs- noch ein Rekursrecht zukommt. Das Erstgericht hat die Stellungnahme des Rekurswerbers daher zu Recht zurückgewiesen.
7.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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