RS0142719 – OGH Rechtssatz
Dem Schuldner sind im Rahmen seines Anhörungsrechts nach § 118 IO Informationen über die wesentlichen Punkte des konkret beabsichtigten Geschäfts zu geben.
…sich schon vor der Sitzung geäußert hat, ist er zu verständigen und teilnahmeberechtigt ( Jelinek aaO § 117 Rz 52 mwN; 8 Ob 6/25b). 3.4 Nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers muss dem Schuldner Gelegenheit zum Hearing in einer Sitzung gegeben werden. Dennoch wird in der Praxis die Beschlussfassung…
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