§ 3 § 3
In Kraft seit 12. November 2022
Up-to-date
§ 3 § 3 — K-HG
Soweit Aufnahmewerber oder Bewohner nicht volljährig oder nicht in vollem Umfang geschäftsfähig sind, ergibt sich aus Bundesgesetzen, wer und in welchem Umfang für diese Personen zu handeln berechtigt bzw. verpflichtet ist.
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