HG
Gliederung
1. Hauptstück Organisationsrecht
2. Abschnitt Private Pädagogische Hochschulen und private Hochschullehrgänge
§ 5 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
1. die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
2. an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe sowie Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) einzurichten,
3. das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
4. zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
5. die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
6. die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
7. die Anerkennung von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
8. die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.
(2) Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.
§ 5 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 5 Voraussetzungen für die Anerkennung
…§ 5. (1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen: 1. die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen…
§ 63 Rechte der Studierenden
…festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, 4. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliotheken an allen Bildungseinrichtungen, deren Angehörige sie sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen, 5. als ordentliche Studierende eines Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Masterarbeit nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Regelungen vorzuschlagen oder aus einer Anzahl…
§ 3 Rechtspersönlichkeit
…zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung abzuschließen, 4. wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung durchzuführen, 5. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 anzubieten, 6. die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten zu erwerben, 7. Vereinbarungen mit…
§ 82a Übergangsrecht zur Neuen Mittelschule für den Studienbeginn im Studienjahr 2013/14
…§ 82a. (1) Bis zum 1. Oktober 2015 ist in § 5 Abs. 1 Z 2 der Begriff „Hauptschulen“ durch den Begriff „Neue Mittelschulen“ zu ersetzen. (2) Mit dem Studienjahr 2013…
Rückverweise