HG
Gliederung
1. Hauptstück Organisationsrecht
3. Abschnitt Aufgaben und leitende Grundsätze
§ 9 Leitende Grundsätze
(1) Die Pädagogischen Hochschulen und sämtliche im Rahmen dieses Bundesgesetzes angebotenen Studienangebote haben durch die Vermittlung von fundiertem, auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendem Fachwissen und umfassenden Lehrkompetenzen sicher zu stellen, dass die österreichische Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Unterrichtsqualität an den österreichischen Schulen gewährleistet.
(2) Dieser Grundsatz ist verbunden mit dem Ziel, die Lehrerinnen und Lehrer zu professionalisieren, damit sie den gesellschaftlichen Herausforderungen gewachsen sind und ihre Unterrichts- und erzieherischen Pflichten und Aufgaben bestens erfüllen können.
(3) Die Studienangebote sind auf Hochschulniveau durchzuführen und haben einer auf aktuellen wissenschaftlichen Standards basierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung zu dienen. Die Praxisbezogenheit in der Ausbildung sowie in der Fort- und Weiterbildung ist zu gewährleisten.
(4) Die Studienangebote haben sich an sich verändernden Professionalisierungserfordernissen und am Transfer neuer wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Erkenntnisse in die pädagogische Arbeitswelt zu orientieren.
(5) Durch die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Lehre sowie durch den Ausbau der nationalen und internationalen Mobilität im Bereich der pädagogischen Berufsbildung ist der Stellenwert der europäischen Dimension in der österreichischen Gesellschaft zu festigen.
(6) Im Besonderen sind über Abs. 1 bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten:
1. die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
2. die Verbindung von Forschung und Lehre,
3. die Lernfreiheit,
3a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb,
4. die Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge,
5. die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Berufsbildung,
6. die Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre,
6a. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des Lehrpersonals,
7. die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Entwicklung der Gesellschaft durch eine zeitgemäße Professionalisierung der Absolventinnen und Absolventen (dies schließt eine Wert- und Sinnorientierung mit ein),
8. die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen Werten sowie der Gender- und Diversity-Kompetenz),
9. die Anwendbarkeit der Studien in der beruflichen pädagogischen Praxis,
10. das Zusammenwirken von Studierenden, Lehrenden sowie des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer hochschulischen Lehr- und Lernkultur,
11. die Mitwirkung an der Schulentwicklung durch wissenschaftlich berufsfeldbezogene Forschung, durch praktische Arbeiten sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
12. die Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter,
13. die soziale Chancengleichheit,
14.die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005,
15. die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von besonders begabten und interessierten Studierenden,
16. die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(7) Die Forschung an Pädagogischen Hochschulen dient der Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zur Entwicklung der pädagogischen Berufsfelder beitragen.
(8) Die Pädagogischen Hochschulen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.
(9) Die Pädagogische Hochschule hat die Situation berufstätiger Studierender bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Bei Bedarf kann die vorgesehene Studiendauer berufsbegleitender Studienangebote bei gleichbleibendem Umfang an ECTS-Anrechnungspunkten verlängert werden.
§ 9 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 9 Leitende Grundsätze
…§ 9. (1) Die Pädagogischen Hochschulen und sämtliche im Rahmen dieses Bundesgesetzes angebotenen Studienangebote haben durch die Vermittlung von fundiertem, auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendem Fachwissen…
§ 3 Rechtspersönlichkeit
…andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme und 9. den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 8 genannten Aufgaben. (2) Die §§ 4 bis 7 finden auf…
§ 63 Rechte der Studierenden
…7. als ordentliche Studierende nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Regelungen Prüfungen abzulegen, 8. nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten, 9. als außerordentliche Studierende an den betreffenden Hochschullehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, 10. als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen…
§ 39a Gemeinsame Studienprogramme
…betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der §§ 8 , 9, 62 und 63 sowie der Regelungen der Satzung, von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Pädagogischen Hochschulen und…
§ 4 HPSV 2017 · HPSV 2017 · Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017
§ 4 Leistungen der Pädagogischen Hochschule
…der Fort- und Weiterbildung darüber hinaus in deren bzw. dessen Ermächtigung zur Wahrung regionaler Erfordernisse auch der Bildungsdirektionen, zu orientieren und die in § 9 HG beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf das in Art. 14 Abs. 6a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, sowie…
§ 3 StubeiV · StubeiV · Studienbeitragsverordnung
§ 3 Ermittlung der beitragsfreien Zeit
…zwei Semester nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Bei berufsbegleitendenden Studienangeboten gemäß § 9 Abs. 9 HG wird die vorgesehene Studienzeit mit der Maßgabe berechnet, dass die im betreffenden Curriculum für ein Semester festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte an die Stelle der 30 ECTS…
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