HG
Gliederung
1. Hauptstück Organisationsrecht
2. Abschnitt Private Pädagogische Hochschulen und private Hochschullehrgänge
§ 4 Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang
(1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson sind
1. eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule und
2. ein Studienangebot als privater Hochschullehrgang
anzuerkennen. Z 2 gilt nur für Hochschullehrgänge, die an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (
) oder an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen angeboten werden. Z 2 ist jedoch nicht auf Hochschullehrgänge mit einem Arbeitsaufwand von weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten anzuwenden.
(2) Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Hochschullehrganges (Abs. 1 Z 2) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Hochschullehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.
(3) Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.
§ 4 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 4 Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang
…§ 4. (1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson sind 1. eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule und 2. ein Studienangebot als privater Hochschullehrgang anzuerkennen. Z…
§ 3 Rechtspersönlichkeit
…initiierten Förderprogrammen teilzunehmen, 3. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten sowie von Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung abzuschließen, 4. wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung durchzuführen, 5. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4…
§ 63 Rechte der Studierenden
…Hochschulen oder bei gemeinsam eingerichteten Studien mit Universitäten an diesen das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, 4. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliotheken an allen Bildungseinrichtungen, deren Angehörige sie sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen, 5. als ordentliche Studierende…
§ 85 Übergangsrecht für das Personal an privaten Einrichtungen
…Akademie, einem Pädagogischen Institut oder einem Religionspädagogischen Institut als lebende Subventionen zugewiesenen Bundeslehrer und Bundesvertragslehrer werden, soweit sie nicht einer privaten Pädagogischen Hochschule ( § 4 Abs. 1 Z 1 ) oder einem privaten Studiengang oder einem privaten Hochschullehrgang oder einem privaten Lehrgang ( § 4 Abs. 1 Z…
§ 23 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 23 Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
…der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 , BGBl. I Nr. 30/2006 1 ), in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt. ______________________ 1 ) Zum Zeitpunkt der…
§ 65 Karenzurlaub
… 138/2017, bestellt wird oder 4. der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 , BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum…
§ 13 PVG · PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 13 Zentralausschüsse
…sind, c) die Bundeslehrerinnen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 , d) die beim Bundesministerium für Bildung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder…
§ 35
…besteht. (3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer oder Hochschullehrpersonen auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der…
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