HG
Gliederung
(1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung
1. von Lehrerinnen und Lehrern sowie
2. in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
nach den inhaltlichen Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder mit deren oder dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse nach den inhaltlichen Vorgaben der Bildungsdirektionen einzurichten.
(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.
(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen oder künstlerisch-berufsbezogenen Weiterbildung als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien bedarfsgerecht nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers eingerichtet werden. Diese Hochschullehrgänge sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.
(3a) Es können nach Maßgabe des Bedarfs Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung), Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht, Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik, Hochschullehrgänge für den Quereinstieg Elementarpädagogik sowie Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik angeboten werden. Die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Sekundarstufe (Berufsbildung) können nach Maßgabe des Bedarfs auch als außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden.
(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann darüber hinaus auch Hochschullehrgänge in Berufsfeldern gemäß einrichten, wenn diese auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien oder auf Berufsfelder des land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes ausgerichtet sind. Diese Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet werden. Sie sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.
(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge auch eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung möglich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie ohne Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.
(7) Hochschullehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung (§ 33) einzubinden.
§ 39 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 39 Hochschullehrgänge
…§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung 1. von Lehrerinnen und Lehrern sowie 2. in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von…
§ 52f Zulassung zu außerordentlichen Studien
…der allfälligen im Curriculum eines Hochschullehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. (2) Die Zulassung zu Hochschullehrgängen zur Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 setzt ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer voraus. Darüber hinaus kann im Curriculum festgelegt werden, dass ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums zu…
§ 42 Curricula
…zu beachten. (11) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG , BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 11 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch…
§ 3 Rechtspersönlichkeit
…und Entwicklung abzuschließen, 4. wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung durchzuführen, 5. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 anzubieten, 6. die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten zu erwerben, 7. Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit…
§ 22 HS-QSG · HS-QSG · Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
§ 22 Audit und Zertifizierung
…Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß § 56 UG , von Hochschullehrgängen gemäß § 9 FHG und von Hochschullehrgängen gemäß § 39 HG ; 6. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung hinsichtlich Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen durch öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen; 7. Strukturen und Verfahren…
§ 2 HSG 2014 · HSG 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 22 UG, 2. an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 39 HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind, 3. an Fachhochschulen Studierende gemäß § 4 Abs. 2 FHG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind…
§ 2 StubeiV · StubeiV · Studienbeitragsverordnung
§ 2 Einhebung des Studienbeitrages
…Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit. Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder…
Rückverweise