HG
Gliederung
2. Hauptstück Studienrecht
2. Abschnitt Studien
§ 38c Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien
(1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte oder Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, den Schwerpunkt oder das Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zu orientieren.
(2) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens sechssemestrigen Lehramtsstudiums voraus.
(3) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt setzt neben der Absolvierung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 2 die Zulassung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt oder den Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität, dessen Erweiterung es dient, voraus. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.
(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von § 42 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung, dem Schwerpunkt oder dem Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.
(5) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe sind Erweiterungsstudien für Erweiterung der Lehrbefähigung auf den an die Primarstufe angrenzenden Altersbereich im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Abs. 1 bis 4 setzt die Zulassung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten voraus. Es sind Curricula gemäß § 42 Abs. 1 zu erlassen.
(6) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe sind Erweiterungsstudien für fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich der Primarstufe im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den setzt die Zulassung zu diesem Erweiterungsstudium die Absolvierung eines Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe voraus. Es sind Curricula gemäß zu erlassen. In den Curricula kann als weitere Zulassungsvoraussetzung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts festgelegt werden.
§ 38c HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 38c Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien
…§ 38c. (1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte oder Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zu erweitern…
§ 38 Ordentliche Studien
…für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten), 7. Erweiterungsstudien gemäß §§ 38b und 38c. Die im SchOG genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen. (2) In Studien für das Lehramt Primarstufe muss ein Schwerpunkt oder ein Schwerpunkt, dessen…
§ 42 Curricula
…42. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Hochschullehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten) und nach Maßgabe des § 38c Abs. 4 Curricula zu erlassen. (2) Die Curricula haben ein Qualifikationsprofil zu enthalten. Curricula sind so zu gestalten, dass die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte…
§ 3 Rechtspersönlichkeit
…werden. Hoheitliche Aufgaben sind insbesondere die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern und in allgemein pädagogischen Berufsfeldern gemäß §§ 38 bis 38c und § 39 Abs. 1 bis 3 , die Begleitung und Beratung von Schulen zu deren Qualitätsentwicklung, die wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung sowie die Führung…
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