HG
Gliederung
1. Hauptstück Organisationsrecht
3. Abschnitt Aufgaben und leitende Grundsätze
§ 8 Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
(1) Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe des Bedarfs Personen in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden. Den Anforderungen des Berufs der Pädagoginnen und Pädagogen ist durch Angebote der bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und pädagogisch-praktischen Ausbildung Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen. Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitzuwirken sowie durch die Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, zu deren Qualitätsentwicklung beizutragen.
(2) Die Pädagogische Hochschule hat weiters durch die Schul- und Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre die Befähigung zur verantwortungsbewussten Ausübung von Berufen im Bereich pädagogischer Berufsfelder zu vermitteln.
(3) Im Rahmen jeder Pädagogischen Hochschule ist eine Praxisschule für die Volksschule oder für die Mittelschule gemäß § 22 zu führen. Es kann darüber hinaus bei Bedarf eine weitere Praxisschule für die jeweils andere Schulart gemäß § 22 geführt werden, wenn an der betreffenden Pädagogischen Hochschule Studierende in Lehramtsstudien für diesen Altersbereich ausgebildet werden. Ferner können bei Bedarf mit Zustimmung des Schulerhalters weitere Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, sofern an diesen entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer (Praxislehrerinnen und -lehrer) zur Verfügung stehen.
§ 8 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 8 Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
…§ 8. (1) Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl…
§ 63 Rechte der Studierenden
…des Curriculums aus Lehrveranstaltungen auszuwählen, 3. neben einem ordentlichen Studium an der Pädagogischen Hochschule der Zulassung oder nach Maßgabe des § 52 Abs. 8 an anderen Pädagogischen Hochschulen oder bei gemeinsam eingerichteten Studien mit Universitäten an diesen das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula…
§ 3 Rechtspersönlichkeit
…zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten zu erwerben, 7. Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und der Lehre abzuschließen, 8. am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und…
§ 39a Gemeinsame Studienprogramme
…die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der §§ 8 , 9, 62 und 63 sowie der Regelungen der Satzung, von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Pädagogischen Hochschulen…
§ 4 HPSV 2017 · HPSV 2017 · Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017
§ 4 Leistungen der Pädagogischen Hochschule
…in Aus-, Fort- und Weiterbildung (§ 8 Abs. 1 sowie §§ 38 bis 39 HG), 2. Forschung und Entwicklung (§ 8 Abs. 2 HG), 3. Schul- und Unterrichtsentwicklung (§ 8 Abs. 1 HG), 4. Personalentwicklung und Personalstruktur, 5. Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 HG), 6. Praxisschulen…
Rückverweise