GWG 2011
Gliederung
3. Teil Der Betrieb von Netzen
1. Hauptstück Markt- und Verteilergebiete
2. Abschnitt Verteilergebiete und Verteilergebietsmanager
§ 26 Allgemeine Bedingungen des Verteilergebietsmanagers
(1) Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Bilanzgruppenverantwortlichen (AB VGM-BGV) und andererseits zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Netzbetreibern (AB VGM-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Verteilergebietsmanager sind verpflichtet, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, die Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanager dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
1. die Erfüllung der dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
2. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
(3) Die AB VGM-BGV haben insbesondere zu enthalten:
1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
2. die Abwicklung des Nominierungs- und Fahrplanmanagements durch den Verteilergebietsmanager;
3. das Verfahren betreffend die Verwaltung von Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen;
5. die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten;
6.das Verfahren und die Modalitäten für den Netzzugang im Verteilernetz (§ 27) bzw. den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 123);
7.Bestimmungen gemäß § 27 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.
(4) Die AB VGM-Netz haben insbesondere zu enthalten:
1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
2. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
3. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
4. das Allokationsverfahren betreffend die Zuordnung von Netzkapazitäten;
5. die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten, insbesondere Netzdaten sowie Informationen betreffend Versorgerwechsel;
6. die Verpflichtung der Verteilernetzbetreiber zur Feststellung der Gasbeschaffenheit an den Einspeisepunkten;
7. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
8.das von den Verteilernetzbetreibern gemäß § 24 zu leistende Entgelt;
9. Vorschriften betreffend Zahlung und Rechnungslegung;
10.Bestimmungen gemäß § 27 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.
§ 26 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 26 Allgemeine Bedingungen des Verteilergebietsmanagers
…§ 26. (1) Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Bilanzgruppenverantwortlichen (AB VGM-BGV) und andererseits zwischen dem Verteilergebietsmanager und…
§ 18 Pflichten der Verteilergebietsmanager
…wobei Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung Vorrang gegenüber anderen Transporten haben; 21. die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde gemäß § 26 ; 22. Ein- und Verkauf von Ausgleichsenergie gemäß Z 8 zum Marktpreis vorrangig am Virtuellen Handelspunkt im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators, soweit deren…
§ 126 Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial
…Energiemenge umgerechnet wird; 8. die Möglichkeit der Selbstablesung durch den Kunden; 9. telefonische Kontaktdaten für Störfälle; 10. Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß § 26 Energie-ControlG. (4) Versorger sind verpflichtet, ihrer Rechnungslegung den von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß § 72 Abs. 3 festgelegten Verrechnungsbrennwert zugrunde…
§ 123 Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch
…ausschließlich zur Mithilfe bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie des § 24 und § 26 E-Control-Gesetz verwendet werden. Die Verrechnungsstelle hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen auf ihre…
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