GWG 2011
Gliederung
5. Teil Systemnutzungsentgelt
2. Hauptstück Entgeltkomponenten
§ 74 Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz
(1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems einschließlich der Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich der Eichung und Datenauslesung verbunden sind, sowie die anteiligen Kosten für den Marktgebietsmanager abgegolten. Das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz wird bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Ein- und Ausspeisepunkt in das Fernleitungsnetz des Marktgebietes, sowie pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz ins Verteilergebiet getrennt voneinander festgelegt und ist von den Einspeisern bzw. Entnehmern bzw. für die Ausspeisepunkte in das Verteilernetz vom Verteilergebietsmanager zu entrichten. Es sind jedenfalls Entgelte für garantierte und unterbrechbare Kapazitätsbuchungen vorzusehen. Kapazitäten mit beschränkter Zuordenbarkeit sowie Lastflusszusagen sind bei der Entgeltfestsetzung entsprechend zu berücksichtigen. Entgelte für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Tag dürfen die Summe der Entgelte für tägliche Verträge innerhalb der Laufzeit nicht erheblich unterschreiten. Die Bestimmung von Minimalleistungen und Entgelten für Leistungsüberschreitungen ist zulässig.
(2) Das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen ist bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Ausspeisepunkt von den Speicherunternehmen, die Erdgasspeicher verwalten, zu entrichten.
(3) Das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz aus Produktion bzw. Erzeugung von biogenen Gasen ist bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Einspeisepunkt vom Produzenten bzw. vom Erzeuger von biogenen Gasen zu entrichten.
§ 24 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 24 Entgelt für den Verteilergebietsmanager
…für den Verteilergebietsmanager bestimmt sich daher einerseits nach der an Endverbraucher abgegebenen Arbeit (kWh) im jeweiligen Netzbereich, wobei beim Verteilergebietsmanager resultierende Kosten gemäß § 74 für die Buchung der Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes ins Verteilernetz hiervon ausgenommen sind. Die Kosten des Verteilergebietsmanagers für die Buchung der Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz ins…
§ 74 Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz
…§ 74. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems einschließlich der Kosten…
§ 98 Verfahren betreffend den Zugang zu Speicheranlagen
…von Speicherkapazitäten in Verhältnis zur Nachfrage zu beurteilen. Bei vorgenannten Preisvergleichen sind die den Speicherunternehmen gemäß § 73 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 entstehenden Kosten in Abzug zu bringen. Die betroffenen Speicherunternehmen haben das Recht, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen. Diesen Bericht hat die…
§ 79 Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber
…unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen. (2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der…
§ 14 GSNE-VO 2013 · GSNE-VO 2013 · Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
§ 14 Kostenwälzung
…Netzbereiches, die im Verfahren gemäß § 69 GWG 2011 festgestellt wurden. (2) Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß § 74 GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter…
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