§ 62a
§ 62a — EStG 1988
§ 62a — EStG 1988
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.2017 (Veranlagungsjahr 2017) vgl. § 124b Z 311
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40190138
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart:
1. Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.
2. Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25) nicht im Lohnkonto (§ 76) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.
3. Der Arbeitnehmer wird gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.
(2) Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht,
– wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden
– für geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2.
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