I412 2320904-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Anne Hellweger, Baldauf und Eberle WT OG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle XXXX vom 29.07.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 29.07.2025 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) 1. in der Zeit vom 01.01.2023 bis 28.02.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterlag und 2. aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Trainerin (Kochkurse) in der Zeit von 01.01.2023 bis 28.02.2023 der Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlag.
Gegen diesen Bescheid wurde von der steuerlich vertretenen Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde mit Schriftsatz vom 01.08.2025 erhoben. Darin wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ihren aktuellen Betrieb, die Eisdiele, die sie ab 01.03.2022 führe, in diesen beiden Monaten geschlossen, zum anderen stelle der Gesetzgeber in der Gesetzesbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unzweifelhaft darauf ab, dass im streitgegenständlichen Zeitraum auch betriebliche Einkünfte erzielt werden.
Da die Beschwerdeführerin aber die nebenberufliche Tätigkeit, die sie am 16.03.2015 angemeldet habe (Kochkurse) nur wenige Monate überhaupt betrieben habe und nie Einnahmenüberschüsse erzielt habe, fehle es bereits an der vom Gesetzgeber normierten Voraussetzung der Erzielung betrieblicher Einkünfte im Zeitraum 01-02/2023.
Die Beschwerdeführerin müsse sich zwar das Versäumnis der nicht zeitgerechten Abmeldung der Nebentätigkeit “Anbietung von Kochkursen” zurechnen lassen, dies führe aber in versicherungsrechtlicher Hinsicht nicht zu einer schlagend werdenden Beitragspflicht und Pflichtversicherung acht Jahre später wegen eines Meldeversäumnisses. Es sei der Nachweis erbracht worden, dass der aktuelle Betrieb der Beschwerdeführerin (Eisdiele) in den Monaten Jänner und Februar 2023 geschlossen gewesen sei und überhaupt keine Einkünfte lukriert worden seien. Das Versäumnis einer Gewerbeabmeldung stelle eine Obliegenheitsverletzung dar, könne aber nie einen Versicherungstatbestand begründen.
Mit Schreiben vom 02.10.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde unter Erstattung einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Diese wurde der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und von ihr mit Schreiben vom 23.01.2026 Stellung genommen, wobei die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Bescheides beantragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin meldete mit Versicherungserklärung vom 13.03.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (der Rechtsvorgängerin der belangten Behörde) die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Trainerin (Kochkurse) mit 01.04.2015 an. Dabei gab sie an, dass ihre Einkünfte die maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschreiten würde, weshalb sie vorläufig von der Pflichtversicherung ausgenommen blieb. Eine Meldung, dass diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, wurde von der Beschwerdeführerin nicht (fristgerecht) erstattet.
Die Beschwerdeführerin ist seit 01.03.2022 zudem Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf “Gastgewerbe in der Betriebsart Eisdiele und Eissalon, gem. § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 hinsichtlich der Verabreichung von Speisen eingeschränkt auf Speiseeis und Eisspezialitäten”, wobei sie in den Zeiträumen 01.03.2022 bis 05.04.2022 und von 31.12.2022 bis 28.02.2023 den Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung meldete.
Für das Jahr 2023 wurden vom Finanzamt Österreich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 19.521,89 gemeldet und überschritten diese somit die maßgebliche Versicherungsgrenze für dieses Jahr (EUR 6.010,92).
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Daraus ergibt sich der festgestellte und soweit unstrittige Sachverhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sind:
§ 2 Abs. 1 GSVG:
Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
(…)
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
§ 4 Abs. 1 GSVG:
Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
(…)
5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG endet die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs.1 Z 4 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt ist; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.
Gemäß § 18 Abs. 1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.
3.2. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Nicht strittig ist im gegenständlichen Verfahren, dass die Beschwerdeführerin die Meldung über eine Beendigung ihrer Tätigkeit als Trainerin (Kochschule) nicht fristgerecht im Sinne des § 18 GSVG erstattet hat.
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.
Der Einkommensteuerbescheid 2023 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 19.521,89 auf, sodass Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen hat.
Eine rechtzeitige Meldung der Betriebsaufgabe im Sinne des § 18 GSVG wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet; es bestand daher - vorbehaltlich der der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG obliegenden Glaubhaftmachung - die Pflichtversicherung während des gesamten Kalenderjahres.
Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage ausführt, ist es dabei gleichgültig, ob die Überschreitung der Versicherungsgrenze aus den Einkünften als Trainerin (Kochkurse) oder als Gewerbetreibende resultiert oder in welchen Monaten die im Einkommensteuerbescheid aufscheinenden Einkünfte erwirtschaftet worden sind. Wesentlich ist vielmehr ausschließlich die Summe der Einkünfte aus allen selbständigen Tätigkeiten im Kalenderjahr.
Da die Beschwerdeführerin eine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erst im Nachhinein behauptet hat, liegt die Last der Glaubhaftmachung ausschließlich bei ihr (vgl. das hg. Erkenntnis Zl. 2003/08/0126).
Zutreffend wird auch von der belangten Behörde ausdrücklich darauf verwiesen, dass im Verfahren von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht wurde, dass „in allen Jahren ab 2015“ nur Verluste erzielt und die Betätigung als Liebhaberei eingestuft worden sei (Email vom 23.12.2024) bzw. in einer weiteren Äußerung vom 08.01.2025 ebenfalls lediglich darauf verwiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin nachweislich nie Einnahmenüberschüsse aus der 2015 angemeldeten Nebentätigkeit erzielt habe.
Im Verwaltungsverfahren wurde somit zu keinem Zeitpunkt ein Vorbringen erstattet, dem eine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausdrücklich zu entnehmen wäre.
In der Beschwerde wird dazu ebenfalls lediglich unsubstantiiert vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die nebenberufliche Tätigkeit nur wenige Monate überhaupt betrieben und nie Einnahmen/Überschüsse erzielt.
Erst nach Einräumung des Parteiengehörs und Übermittlung der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage, in der die belangte Behörde ausführt, dass seitens der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht worden sei, ob bzw. wann sie die von ihr ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit als Trainerin (Kochkurse) tatsächlich beendet habe, wurde von der Beschwerdeführerin erstmals behauptet, dass die Einstellung der operativen Tätigkeit bereits „mit 31.12.2015“ erfolgt sei, „in den Jahren ab 2016“ sei ein Verschenken der Kursunterlagen und des Kochkursequipments erfolgt. Der Hinweis, dass „in allen Jahren ab 2015 nur Verluste erzielt wurden“ beziehe sich darauf, dass die Beschwerdeführerin in den Folgejahren ab 2015 immer noch gehofft habe, zu einem späteren Zeitpunkt diesen Geschäftsbereich wieder aufzunehmen. Die werbende und aktive Tätigkeit als Kochkurs-Trainerin habe sie definitiv nach 9 Monaten wegen Erfolglosigkeit mit 31.12.2015 eingestellt.
Es genügt bei Unterlassung rechtzeitiger Meldungen nach § 18 GSVG nicht, die Beendigung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG lediglich zu behaupten; es läge an der Beschwerdeführerin, auch glaubhaft zu machen, dass sie - ungeachtet dessen, dass ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze im fraglichen Kalenderjahr voraussetzungsgemäß überschritten haben, ihre Erwerbstätigkeit tatsächlich in wahrnehmbarer Weise zur Gänze eingestellt hat (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0047).
Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind.
Die steuerlich vertretende Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt Beweise angeboten oder vorgelegt, die dies belegen könnten und ist die, zudem unsubstantiierte und erst im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Behauptung einer Beendigung der Tätigkeit mit 31.12.2015 nicht zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeignet.
Der Einwand in der Stellungnahme, die belangte Behörde habe nie die Frage gestellt, in welchen Zeiträumen die Beschwerdeführerin die in Rede stehende Tätigkeit als Trainerin (Kochschule) überhaupt betrieben habe, zielt auf eine angenommene Verpflichtung der Behörde (oder des erkennenden Gerichtes) zur amtswegigen Wahrheitserforschung ab. Dem ist zu entgegnen, dass im Falle einer Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung einer Betriebsunterbrechung gemäß § 18 GSVG (dh binnen eines Monats) gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG die Versicherte die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast trifft, sodass die belangte Behörde von sich aus zu keinen Ermittlungen verpflichtet ist, und wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2012/08/0047, verwiesen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.03.2015 darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund deren Erklärung, dass ihre Einkünfte aus der in Rede stehenden Tätigkeit die im Gesetz festgelegten Versicherungsgrenze nicht überschreiten würden, sie ab 01.04.2015 von der Pflichtversicherung vorläufig ausgenommen sei. Die endgültige Entscheidung, ob eine Pflichtversicherung bestehe, könne erst bei Vorliegen des jeweiligen Einkommenssteuerbescheides getroffen werden. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie alle wichtigen Änderungen innerhalb eines Monates nach deren Eintritt, jedenfalls aber noch im betreffenden Kalenderjahr zu melden habe.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt unstrittig. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde zudem von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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