GmbHG
Gliederung
Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft
§ 5 Stammkapital; Geschäftsanteil
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.
(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.
Art. 10 § 5 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
Art. 10 § 5 Artikel X
…Nr. 125/1998, zu den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89 , RGBl. Nr. 58/1906) § 5. Für vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes: 1. Das Stammkapital…
Art. 3 § 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
…§ 5. Die Bareinlage kann durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ersetzt werden; der § 2 Abs. 5 und 6 des Kapitalberichtigungsgesetzes ist auf Gesellschaften, die nach…
Art. 4 § 1 Artikel IV
…Gewinn ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer als Übergangsgewinn im Sinn des § 37 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln. (5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn 1. in die Gesellschaft Betriebe oder Teilbetriebe unter Inanspruchnahme des begünstigten Steuersatzes gemäß § …
Art. 4 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
…§ 2. (1) Beschließt eine Gesellschaft in Anwendung des Artikels III § 5 eine Erhöhung ihres Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln und wird der Beschluß bis längstens 31. Dezember 1986 zum Firmenbuch angemeldet, so löst der Erwerb der neuen…
§ 2 FlexKapGG · FlexKapGG · Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
§ 2 Rechtsformzusatz
…Die Firma der Gesellschaft hat abweichend von § 5 Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder die Bezeichnung „Flexible Company“ zu enthalten. Diese Bezeichnungen können mit „FlexKapG“ oder mit „…
Rückverweise