RS0014561 – OGH Rechtssatz
Die Vorschrift des § 18 Abs 2 GmbHG über die Zeichnung des Geschäftsführers einer GmbH ist zwar nur eine Ordnungsvorschrift; werden aber nicht dem § 5 Abs 2 GmbHG entsprechende Abkürzungen der Firmenbezeichnung verwendet, muß der persönlich belangte Geschäftsführer beweisen, daß es dem Kläger nach den Umständen bekannt oder zumindest erkennbar war, daß er nur für die GmbH handeln wollte.