Die Bestimmung des § 5 GmbHG über die Bildung der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezieht sich auf den unerläßlich notwendigen Mindestinhalt der Firma, sie ist eine reine Mußvorschrift, die keinesfalls ausschließt, zusätzlich von fakultativen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
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