Abgesehen von § 5 GmbHG, sind auch auf die Firma einer GmbH die firmenrechtlichen Vorschriften des HGB anzuwenden.
…berechtigt. 1. Neben § 5 GmbHG sind auch auf die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die firmenrechtlichen Vorschriften des UGB anzuwenden (RIS Justiz RS0059876 [T2]). Unter der Kennzeichnungseignung iSd § 18 UGB wird dabei die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden (vgl RIS Justiz RS0122494). 2…
…nur dem § 5 GmbHG entsprechen; sie darf nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch nicht den Firmenbildungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs zuwiderlaufen (RIS Justiz RS0059876; 6 Ob 15/85 = NZ 1986, 281 mwN). Daran hat sich durch das Handelsrechts Änderungsgesetz und die Neufassung des…
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