Wird, der Anordnung des § 5 GmbHG zuwider, die Bezeichnung der Rechtsform unterschlagen und nur der im Firmenkern enthaltene Familienname des Geschäftsführers dieser Gesellschaft und schließlich (im Verhandlungsgespräch) auch noch sein Vorname genannt, so darf der Geschäftspartner, dem die wahren Rechtsverhältnisse nicht bekannt und aus den Umständen auch nicht ohne weiteres erkennbar sind, annehmen, daß es sich bei der genannten Person um seinen Vertragspartner handelt. (Hier meldet sich ein Angestellter der GmbH mit "Firma Schrenk" am Telefon).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden