(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
Rückverweise
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 375
… Dezember 1966, BGBl. Nr. 312, mit Ausnahme des ersten Absatzes, soweit er Bestimmungen über die Konzessionspflicht enthält; 2. § 1 Abs. 5 zweiter Satz, Abs. 6 und 7 und § 2 der Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern, der Finanzen und der Justiz vom…
§ 63 g) Namensführung und Bezeichnung der Betriebsstätten
…dürfen keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die sich aus den §§ 5 und 6 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001 ergebenden Verpflichtungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Nicht zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist…