JudikaturVwGH

Ra 2021/04/0225 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2024

Der Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 5 GewO 1994 kommt - soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt - konstitutiver Charakter zu, sodass in einem solchen Fall bei der Feststellung gemäß § 340 GewO 1994, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes vorliegen, nach der hg. Rechtsprechung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen ist (Hinweis E vom 14. Jänner 2009, 2005/04/0148, mwN). Abweichend von § 5 GewO 1994 wirkt die Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß § 137c Abs. 3 letzter Satz GewO 1994 nicht konstitutiv (Hinweis B vom 26. November 2010, 2008/04/0235), sodass der vorliegende Fall anhand der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage zu beurteilen ist.