JudikaturVfGH

B1021/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2009

Die Prüfung durch die Gewerbebehörde gem §340 Abs1 GewO 1994 (betr das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes) hat im Hinblick auf den sich aus §5 Abs1 GewO 1994 ergebenden konstitutiven Charakter der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen. Materiellrechtliche Bestimmungen, durch die nach der Gewerbeanmeldung die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes geändert werden, müssen daher, soweit sie selbst nichts anderes bestimmen, bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach §340 Abs1 GewO 1994 außer Betracht bleiben (s die im Erk zitierte Judikatur des VwGH). Durch §340 Abs1 GewO 1994 wird hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage sohin auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes abgestellt.

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