JudikaturOGH

RS0059681 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1986

Für den "Schichtdienst oder Wechseldienst" im Sinne des § 17 Abs 3 GehG 1956 ist wesentlich, daß regelmäßig an Sonntagen und Feiertagen Dienst zu leisten ist und der Beamte turnusweise zu solchen Sonntagsdiensten und Feiertagsdiensten eingeteilt wird. Ob § 17 Abs 3 GehG 1956 darüber hinaus auch noch das Vorliegen eines rechtswirksamen Dienstplanes voraussetzt, braucht aber nicht weiter erörtert zu werden; Auch ein Verstoß gegen § 9 Abs 2 lit b PVG, hätte nämlich keine Rechtsunwirksamkeit des Dienstplanes zur Folge.

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