JudikaturOGH

RS0059688 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1986

Die Ersatzruhezeit im Sinne des § 17 Abs 3 GehG muß zu einem Entfall von anderen Dienstzeiten führen, die sonst zu leisten wären. Daraus folgt aber nicht umgekehrt, daß die Ersatzruhezeit zu einer Verkürzung der Gesamtarbeitszeit im Turnus führen muß. Ersatzzeit ist nur ein an die Stelle eines anderen tretender gleich langer Zeitraum. Die Ersatzruhezeit muß also nur einmal im Abrechnungszeitraum des Schichtturnus zu einem Entfall sonstiger Dienststunden führen. Sieht hingegen, wie es eher die Regel sein wird, schon der Turnusplan anstelle jedes Sonntagsdienstes einen entsprechenden freien Tag in derselben oder in der Folgewoche vor, so ist schon dieser Ruhetag ersatzweise gewährt.

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