JudikaturOGH

RS0059666 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1986

§ 17 Abs 1 GehG 1956, sieht eine Vergütung nur für Stunden der tatsächlichen Dienstleitung an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen vor; ein Vergütungsanspruch besteht daher nicht, wenn Sonntagsdienst und Feiertagsdienst nicht geleistet, die durch die Dienstfreistellung ausgefallene Zeit später aber nachgearbeitet wurde.

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