RS0059666 – OGH Rechtssatz
§ 17 Abs 1 GehG 1956, sieht eine Vergütung nur für Stunden der tatsächlichen Dienstleitung an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen vor; ein Vergütungsanspruch besteht daher nicht, wenn Sonntagsdienst und Feiertagsdienst nicht geleistet, die durch die Dienstfreistellung ausgefallene Zeit später aber nachgearbeitet wurde.