(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.
(2) Militärpersonen, die
1. durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft) und
2. in Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 verwendet werden,
gebührt eine monatliche Vergütung.
(3) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 3 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(5) Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen
1. M BO 1, M BO 2, M BUO 177,7 €,
2. M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh 355,2 €.
(6) Die Vergütung ist am Ende der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft auszuzahlen. Tritt während der Auslandseinsatzbereitschaft eine Änderung in der Höhe der Vergütung ein, so wird diese mit dem folgenden Monatsersten wirksam. Besteht der Anspruch auf die Vergütung nicht für einen vollen Kalendermonat, so ist der verhältnismäßige Teil abzuziehen.
(7) Die Vergütung ist einzustellen für die Dauer
2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
3. des Entfalls der Bezüge.
(8) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Militärperson abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(9) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(10) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 8 Z 3 liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmten Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
(11) Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Abs. 8 Z 1 und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft
1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, oder
2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, ab dem Ende des letzten Auslandseinsatzes
keine Vergütung.
(11a) Abs. 11 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Abs. 8 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(12) Für die Vollziehung ist § 30 AZHG anzuwenden.
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 101a Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen. (2) Militärpersonen, die 1. durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, i…
§ 133b Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
…§ 101a ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.…
§ 153a Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
…§ 101a ist auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.…
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 87a Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
…§ 101a GehG ist auf Vertragsbedienstete, die gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Anl. 1/14 Gemeinsame Erfordernisse
…der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt. Z 14.11. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 14.10 der Nachweis der Berufsberechtigung für den gehobenen Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege nach…
Anl. 1/17 Gemeinsame Erfordernisse
…der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt. (Anm.: Z 17b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016) 17c.1. Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Dieses Erfordernis wird…
§ 41 Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche
…Ressort ist mit Bescheid zu verfügen. (3) Abs. 1 ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a Abs. 1 GehG) anzuwenden. (4) Abs. 1 ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung 1. innerhalb der ersten zwei Jahre ab der…
AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
§ 25 Verpflichtungszeitraum
… 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt…
DGV 2018 · Dienstgradeverordnung 2018
§ 3 Verwendungsgruppe M ZCh
…ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder 2. eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, in…
Rückverweise