(1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
2.im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.
Art. 13 § 2 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
Art. 13 § 2 Artikel 13
…aus BGBl. I Nr. 40/2014, zu den §§ 54 und 58 , BGBl. Nr. 136/1975) Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen § 2. Art. 8 Z 1 bis 3 ( § 54 GebAG ) ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2014 vorgenommen werden…
§ 2 Begriff. Anspruchsberechtigung
…§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger…
Art. 41 Artikel XLI
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 2, 3, 18, 19, 21, 22 u. 52, BGBl. Nr. 136/1975) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft…
§ 19 Geltendmachung der Gebühr
…Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen ( § 2 Abs. 1 ) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen…
Rückverweise