JudikaturBVwG

W231 2290694-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
05. Dezember 2024

Spruch

W231 2290694-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.03.2024, Zl. 1340230807-230122976, im Hinblick auf die Einvernahme der XXXX , geb. XXXX , als Zeugin beschlossen:

A)

Die unmittelbare Vernehmung der XXXX , geb. XXXX , vor dem Bundesverwaltungsgericht war zur Ermittlung des für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes unbedingt erforderlich.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

Gemäß § 4 Abs. 2 GebAG steht dem Zeugen, ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

Nach Krammer-Schmidt (SDG GebAG3, 2001, § 4 GebAG Anm 2) hat der Zeuge bei Unterlassung der Anzeige, dass er von einem anderen als dem Zustellort der Ladung anreist, nur einen auf den Zustellort abgestellten Gebührenanspruch, es sei denn, dass das Gericht (der Vorsitzende) dafürhält und bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt – ungeachtet der längeren Anreise – zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist. Zur Bestätigung des Gerichts und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise vgl. E 12 zu § 2, Anm 2 und E 3 zu § 10 sowie Anm 3 zu § 20. Weiters ist laut Krammer-Schmidt (o.a.O, § 2 GebAG E12, und § 10 Anm 2 und E3 sowie § 20 Anm 3) die Bestätigung (hier, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen unbedingt erforderlich war) ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und dem Zeugen ein Rechtsmittel offensteht; im Verfahren nach dem AVG bzw. VwGVG kommt allerdings eine Kostenüberwälzung auf die Parteien nicht in Frage, daher richtet sich der Beschluss nur an den Zeugen. Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftigte Bestätigung des Verhandlungsrichters gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220 ÖStZB 1991, 341).

Im gegenständlichen Fall war die persönliche Einvernahme der Zeugin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf die vorgerbachten Fluchtgründe und die erforderliche Interessensabwägung über die (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK unbedingt erforderlich. Insbesondere erfordert eine derartige Interessensabwägung einen persönlichen Eindruck des erkennenden Richters und wird dahingehend auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen (vgl. VwGH vom 18.01.2021 Ra 2020/04/0133, VwGH 06.07.2015 Ra 2014/02/0152).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.