JudikaturBVwG

I422 2290865-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
11. Februar 2025

Spruch

I422 2290865-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Feldkirch vom 07.02.2024, GZ: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Der Antrag auf Ersatz der Reisekosten in der Höhe von EUR 245,00 und Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 127,80 wird zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Feldkirch vom 07.02.2024 wurde der Antrag des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers auf Ersatz der Reisekosten in der Höhe von EUR 245,00 und Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 127,80 abgewiesen.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.03.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2024 vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2024 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zur GZ: XXXX anhängige Sozialrechtsverfahren ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt.

1. Feststellungen:

Am 07.09.2023 reiste der Beschwerdeführer für die persönliche Begutachtung durch den für das beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht, GZ: XXXX , anhängige Sozialrechtsverfahren bestellten Sachverständigen nach XXXX . Für die Beweisaufnahme vor dem Sachverständigen wurde der Beschwerdeführer von seinem damaligen Erwachsenenvertreter XXXX begleitet.

Dem Erwachsenenvertreter entstanden Gesamtkosten in der Höhe von EUR 372,80.

Mit Schreiben vom 14.09.2023 beantragte XXXX , Erwachsenenvertreter des XXXX , den Ersatz von Reisekosten in der Höhe von EUR 245,00 und Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 127,80 für die Fahrten zu Sachverständigen.

Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Feldkirch vom 07.02.2024 wurde der Antrag des Erwachsenenvertreters abgewiesen.

Am 05.12.2024 fand vor dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu XXXX eine mündliche Verhandlung statt. Die Tagsatzung wurde auf unbestimmte Zeit erstreckt.

Ein Abspruch über die Notwendigkeit einer Begleitperson gemäß § 2 Abs. 2 GebAG ist nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Sachverständigentermin und der persönlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie des Erwachsenenvertreters lassen sich dem im Akt, XXXX , einliegenden Orthopädischen Gutachten vom 11.09.2023 entnehmen.

Die entstandenen Kosten sowie die Geltendmachung der Kosten lassen sich einem Schreiben des XXXX vom 14.09.2023 entnehmen, wonach sich die Gesamtkosten aus Reisekosten in der Höhe von EUR 245,00 und einer Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 127,80 ergeben und der Erwachsenenvertreter um die Überweisung des entsprechenden Betrages bat.

Zudem wurde Einsicht in den Verwaltungsakt sowie insbesondere in den einliegenden Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 07.02.2024 und das Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2024, XXXX , genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 1 Abs. 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

„Zeuge“ im Sinne des GebAG ist gemäß § 2 Abs. 1 jede Person, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

Durch die Erweiterung des Zeugenbegriffs soll klargestellt werden, dass auch diejenigen Personen als Zeugen im Sinne des GebAG anzusehen sind, die von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Zweck der Befundaufnahme geladen werden (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage BGBl. 343/1989).

Im gegenständlichen Fall fand am 07.09.2023 im Zuge des beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht, zu XXXX , anhängigen Sozialrechtsverfahren die Beweisaufnahme bei einem für das Verfahren bestellten Sachverständigen statt. Für die Beweisaufnahme beim Sachverständigen wurde der Beschwerdeführer von seinem damaligen Erwachsenenvertreter begleitet. Dem Erwachsenenvertreter sind dadurch Gesamtkosten in der Höhe von EUR 372,80 entstanden.

Gemäß § 2 Abs. 2 GebAG sind Begleitpersonen des Zeugen einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat. Das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.

Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung und allfällige Bestätigung, ob die Notwendigkeit einer Begleitperson vorliegt und der Erwachsenenvertreter Anspruchsberechtigter gemäß § 2 Abs. 2 GebAG ist, abhängig vom vor dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht geführten — nach wie vor anhängigen und somit nicht rechtskräftig abgeschlossenen — Verfahren.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2024 wurde das gegenständliche Verfahren ausgesetzt, zumal beim anhängigen Sozialrechtsverfahren bis dahin keine mündliche Verhandlung stattfand und folglich eine erforderliche Absprache über die ,,Notwendigkeit einer Begleitperson" nicht erfolgen konnte bzw. erfolgt ist.

Am 05.12.2024 fand erstmalig unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Erwachsenenvertreters (via Zoom zugeschalten) eine mündliche Verhandlung vor dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht statt.

Weder dem vorliegenden Akt, XXXX , noch dem Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2024 ist ein Abspruch über die Notwendigkeit einer Begleitperson zu entnehmen. Der Abspruch, ob die Notwendigkeit einer Begleitperson vorliegt, lag zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nicht vor und war der Antrag auf Kostenersatz in Ermangelung der gemäß § 2 Abs. 2 GebAG gebotenen Formerfordernisse sohin zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erweist sich der Sachverhalt vollständig geklärt. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Rückverweise