(1) Eine Übernahmeerklärung ist auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, auf Grund eines Abkommens der Europäischen Union oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.
(2) Die Übernahmeerklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.
(3) Die Gültigkeitsdauer der Übernahmeerklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen der Europäischen Union anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist eine bestimmte Grenzübergangsstelle oder ein bestimmter Ort in einem Vertragsstaat vorzuschreiben.
(4) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Personen, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind oder die dort die Voraussetzungen für die Einreise oder zum Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Rückübernahmeabkommen).
§ 19 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 19 Übernahmeerklärung
…§ 19. (1) Eine Übernahmeerklärung ist auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das…
§ 39 Festnahme und Anhaltung
…oder eine Wohnsitzauflage nach § 57 missachtet. (2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der auf Grund einer Übernahmeerklärung ( § 19 ) eingereist ist, festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten. (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke der Vorführung vor die…
§ 18 Ausnahmen von der Passpflicht
…§ 18. (1) Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall 1. der Ausstellung einer Übernahmeerklärung ( § 19 ); 2. der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005 , wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder 3. einer Durchbeförderung…
§ 46 Abschiebung
…Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung…
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