Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden des K, vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen die Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien 1. vom 19. Juli 2007, Zl. III-1103889/FrB/07, und 2. vom 15. Jänner 2008, Zl. III-1103889/FrB/08, betreffend jeweils Ladung in einer Angelegenheit nach dem FPG, zu Recht erkannt:
Der angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit den angefochtenen Ladungsbescheiden war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, am 3. August 2007 (ad 1.) bzw. am 28. Jänner 2008 (ad 2.) zu einem jeweils näher angeführten Zeitpunkt zu einer Dienststelle der belangten Behörde zu kommen, um in der Angelegenheit "Verhängung des gelinderen Mittel, Sicherung der Ausreise" (ad 1.) bzw. "Gelinderes Mittel, Sicherung der Ausreise" (ad 2.) als Partei mitzuwirken.
Gegen diese Bescheide richten sich die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung
verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-erwogen hat:
Die belangte Behörde hat u.a. § 19 AVG als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide herangezogen. Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 hatte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 77 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein gelinderes Mittel angeordnet. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 keine Folge. Mit hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/21/0123, wurde dieser Berufungsbescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dabei ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich damals nach wie vor rechtmäßig niedergelassen gewesen sei, weshalb sich die Anordnung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als rechtswidrig erweise.
Im Einzelnen sei gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Hielt sich der Beschwerdeführer weiterhin rechtmäßig in Österreich auf-aus den Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, dass sich daran bis zur Erlassung des zweiten hier angefochtenen Ladungsbescheides etwas geändert hätte-und war die Anordnung eines gelinderen Mittels gegen den Beschwerdeführer daher unzulässig, so kann aber nicht davon die Rede sein, dass sein Erscheinen bei der Behörde in Angelegenheiten "gelinderes Mittel, Sicherung der Ausreise" gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG nötig gewesen wäre. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 18. September 2008
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden