Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des B, (geboren 1983), vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 17. Mai 2006, Zl. Fr-58/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 17. Mai 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und 7 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 17. März 2006 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass das der erstinstanzlichen Behörde eingeräumte Ermessen nicht willkürlich zu Ungunsten eines Fremden ausgelegt werden dürfte. Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten wöge in jedem Fall leichter als eine Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe. Aus diesen Gründen würde daher das Ermessen unter Berücksichtigung der Ermessensdeterminanten und der Bestimmungen des Art. 8 EMRK jedenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers auszulegen sein. Auch hätte die Erstbehörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit neun Jahren an Epilepsie mit Grand mal-Anfällen leiden und für eine wirkungsvolle Behandlung dieser Erkrankung eine spezifische Behandlung und regelmäßige ärztliche Kontrolle benötigen würde. Die nötige medizinische Versorgung wäre im Fall einer Abschiebung in den Kosovo nicht mehr gewährleistet, eine Abschiebung dorthin würde daher einen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 EMRK darstellen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellte auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, laut ständiger Judkatur des EuGH müsste es sich um eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung handeln, lediglich wirtschaftliche Gründe oder ein illegaler Aufenthalt würden diesen Tatbestand nicht erfüllen. Auch wären unter Anwendung des § 19 Fremdengesetz im Sinn der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die öffentlichen Interessen nicht stets höher zu bewerten als die privaten und familiären Interessen eines Fremden. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus den letzten beiden Jahren würde sich auch entnehmen lassen, dass den privaten Interessen eines Fremden ein stärkeres Gewicht zukommen würde als dem öffentlichen Interesse; auch trotz Unrechtmäßigkeit eines Aufenthalts in Österreich hätte der Verwaltungsgerichtshof die privaten Interessen über die öffentlichen gestellt. Seinen Unterhalt würde der Beschwerdeführer teils aus der Waisenrente seines tödlich verunglückten Vaters (gemeint: nach seinem tödlich verunglückten Vater) und teils aus Zuwendungen seiner Mutter beziehen.
Laut unbestrittener Aktenlage sei der Beschwerdeführer am 9. Juni 1999 an einem ihm unbekannten Grenzübergang illegal nach Österreich eingereist. Ein am selben Tag gestellter Asylantrag sei mittlerweile mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 21. Juli 2000 rechtskräftig negativ beschieden worden. Seit diesem Zeitpunkt halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. November 2005 sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung, der teilweise versuchten und teilweise vollendeten Körperverletzung und der gefährlichen Drohung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 2, 83 Abs. 1 und 15 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 StGB, sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 2 des Waffengesetzes 1996 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt worden.
Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2005 in verabredeter Verbindung mit zwei Mittätern aus dem Kosovo zwei Personen durch Faustschläge sowie unter Einsatz von Schlagstock bzw. Stahlrute, wodurch eine Person eine Prellung und Zerrung des linken Handgelenks sowie des linken Ellbogens und eine Hautabschürfung am linken Unterarm und die zweite Person eine Schwellung oberhalb des rechten Auges erlitten habe, am Körper verletzt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer wahllos Stühle und Barhocker des Lokals gegen weitere am Ort anwesende Personen geschleudert und dadurch eine Person am Körper verletzt und eine Anzahl unbekannter Personen am Körper zu verletzen versucht. Ferner habe der Beschwerdeführer zwei Personen mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber den beiden geäußert hätte, alle umzubringen.
Zudem habe der Beschwerdeführer am 9. Mai 2005 im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine andere Person mit der Äußerung, sie müsste sterben, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Außerdem habe er eine weitere Person durch einen Faustschlag gegen den Kopf, eine andere Person durch Faustschläge in das Gesicht am Körper verletzt.
Weiters habe der Beschwerdeführer am 25. April 2005 gemeinsam mit zwei Mittätern aus dem Kosovo im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Person durch die Äußerung, er würde sie umbringen, sie müsste mit einem Anschlag auf das Lokal rechnen, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bezugnehmend auf einen Vorfall vom 30. April 2005 habe der Beschwerdeführer am 1. Mai 2005 gemeinsam mit den Vorangeführten eine Person mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Überdies habe der Beschwerdeführer zumindest in der Zeit vom 30. April 2005 bis zum 11. Mai 2005 unbefugt verbotene Waffen, nämlich Totschläger bzw. Stahlruten besessen.
Auf Grund der Vielzahl der schweren strafbaren Handlungen zu verschiedenen Tatzeiten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Personen sei deutlich zu erkennen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Rechtsbrecher handle, der eine äußerst geringe Hemmschwelle habe, andere Personen in Furcht und Unruhe zu versetzen, ja sogar mit dem Tod zu bedrohen. Der Schutz der in Österreich lebenden Bevölkerung vor weiteren Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung habe Priorität, die vorliegende aufenthaltsbeendigende Maßnahme sei im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG gesetzlich geboten.
Auch der Einhaltung der Vorschriften über eine geordnete Zuwanderung sowie den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet sei größte Bedeutung zuzumessen, der jahrelange rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei geeignet, eine zusätzliche schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darzustellen.
Aus den angegebenen Gründen sei daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erforderlich, „ohne dass es hiezu näherer Ausführungen bedarf“.
Entgegen dem Beschwerdeführer sei auch die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegte Mittellosigkeit im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG nach wie vor gegeben. Auf Grund dessen und der damit verbundenen Gefahr der illegalen Unterhaltsmittelbeschaffung ergebe sich ein hohes Gefährdungspotential gemäß § 60 Abs. 1 FPG, weshalb die Annahme gerechtfertigt sei, dass durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe und Ordnung, vor allem fremdes Vermögen und die öffentliche Ordnung im Fremden- und Aufenthaltswesen, gefährdet sei. Die nach der Aktenlage vorliegende Mittellosigkeit werde durch den jahrelangen Bezug von Sozialhilfe in der Gesamthöhe von EUR 20.178,18 massiv untermauert.
Durch die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Interessen gelange die belangte Behörde bei der ihr auferlegten Ermessensübung zum Ergebnis, dass im Interesse eines geordneten Fremdenwesens von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht Abstand genommen werden könne.
Der Aktenlage sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer auf starke Bindungen im österreichischen Bundesgebiet berufe, weil er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder in Salzburg wohnen würde. Die private Integration des Beschwerdeführers-eine berufliche Integration bestehe nicht-reiche aber bei weitem nicht aus, die öffentlichen Interessen an der Entfernung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zu überwiegen; ebensowenig sein gesundheitlicher Gesamtzustand, weil der Beschwerdeführer in einem Gesamtbeobachtungszeitraum von ca. neun Jahren lediglich zweimal solche Grand mal-Anfälle erlitten hätte und seit dem Jahr 1999 beschwerdefrei in Österreich aufhältig sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen gerichtlichen Verurteilung vom 11. November 2005 ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FPG erfüllt. Mit dem Hinweis, seinen Unterhalt aus Zuwendungen seiner Mutter zu bestreiten, vermag der Beschwerdeführer die Beurteilung der belangten Behörde, dass er iSd § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachgewiesen habe, nicht zu entkräften, ergibt sich doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die besagten Zuwendungen hätte (vgl. das zum Fremdengesetz 1997 ergangene, diesbezüglich auch vorliegend einschlägige hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/18/0135).
1.2. Aus dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. November 2005 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Vergehen der schweren Körperverletzung sowie der teilweise versuchten und der teilweise vollendeten Körperverletzung begangen hat, wodurch er-zum Teil in qualifizierter Form-in die körperliche Integrität anderer eingegriffen und dadurch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität verletzt hat. Das dieser Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten zeigt weiters, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, andere mit gewalttätigem Verhalten sowie mit dem Tod zu bedrohen. Auch aus diesem Fehlverhalten resultiert eine gewichtige Gefährdung des besagten großen öffentlichen Interesses. Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass er sich seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 21. Juli 2000 unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Durch diesen mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer zudem gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, gravierend verstoßen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verstößt angesichts der damit verbundenen Gefahr der illegalen Unterhaltsmittelbeschaffung ebenfalls gegen das genannte große öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis Zl. 2005/18/0135). Schließlich hat der Beschwerdeführer unstrittig entgegen dem § 50 Abs. 1 Z. 2 des Waffengesetzes 1996 unbefugt verbotene Waffen besessen und damit der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Waffenwesens maßgeblich zuwidergehandelt.
Auf dem Boden des Gesagten kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie vorliegend die Annahme nach § 60 Abs. 1 FPG für gerechtfertigt hielt.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Begehung seiner Straftaten (was auch ein ärztliches Gutachten bestätige) habe immer im Zusammenhang mit seiner schweren Krankheit gestanden, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, steht doch mit dem besagten Urteil bindend fest, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten schuldhaft gesetzt hat (vgl. zum Umfang der Bindung eines rechtskräftigen Schuldspruchs das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133, mwH). Das Vorbringen, dass eine Berufung auf wirtschaftliche Gründe ebenso wenig wie ein illegaler Aufenthalt oder eine illegale Einreise den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfüllten, geht schon deshalb fehl, weil dem Beschwerdeführer neben seinem unrechtmäßigen Aufenthalt das dargestellte wiederholte gravierende Fehlverhalten zur Last liegt, und die belangte Behörde die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme nicht unter Berufung auf wirtschaftliche Gründe getroffen hat.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG. Der Beschwerdeführer leide seit etwa neun Jahren an Epilepsie mit Grand mal-Anfällen, überdies an chronischen Kopfschmerzen und einer Stoffwechselstörung mit Hyperuricämie. Der Beschwerdeführer benötige daher auf Dauer eine spezifische Behandlung, regelmäßig ärztliche Kontrollen, eine laufende Kontrolle der Medikamentenblutspiegel und im Fall von Anfällen sofortige ärztliche Hilfe. Daher liege eine besondere Notsituation des Beschwerdeführers vor. Die notwendige medizinische Versorgung wäre im Kosovo keinesfalls gewährleistet, dort komme es bei der Versorgung mit Medikamenten immer zu Engpässen, sofern sie überhaupt vorhanden wären. Das Aufenthaltsverbot bzw. eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo würde sohin seine Gesundheit, ja sein Leben gefährden und wäre demnach ein unzulässiger Eingriff in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei das öffentliche Interesse an der Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthalts nicht höher zu bewerten als die privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder in Salzburg lebt und angesichts der Dauer seines inländischen Aufenthalts zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber-entgegen der Beschwerde-zu dem Ergebnis gelangt, dass das Aufenthaltsverbot im Sinn des § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG zulässig sei, liegt durch den Beschwerdeführer das besagte gravierende Gesamt(fehl)verhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer und zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dringend geboten erscheinen lässt (§ 66 Abs. 1 leg. cit.). Unter Zugrundelegung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich das vorliegende Aufenthaltsverbot auch nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 2 FPG als unbedenklich. Die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen fallen nicht stärker ins Gewicht als die durch das wiederholte und mehrfache Fehlverhalten des Beschwerdeführers herbeigeführte nachhaltige Beeinträchtigung des Allgemeininteresses. Die aus seinem Aufenthalt in Österreich ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht schon dadurch maßgeblich gemindert, dass sie zum weitaus überwiegenden Teil auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt zurückzuführen ist. Dazu kommt noch, dass die für die Integration maßgebliche soziale Komponente durch das dem Beschwerdeführer zur Last liegende gravierende Fehlverhalten erheblich gelitten hat. Der Wunsch des Beschwerdeführers, weiterhin in Österreich medizinisch behandelt zu werden, vermag seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken, besteht doch kein Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Behandlung im Ausland ausgeschlossen wäre. Dass (wie der Beschwerdeführer vorbringt) das öffentliche Interesse an der Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthalts nicht stets höher zu bewerten sei als die privaten und familiären Interessen eines Fremden, führt im Beschwerdefall zu keiner anderen Beurteilung, liegt doch dem Beschwerdeführer ein in mehrfacher Hinsicht als erheblich zu wertendes Fehlverhalten zur Last.
3. Entgegen der Beschwerde sind vorliegend auf dem Boden des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdeausführungen auch keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen nach § 60 Abs. 1 FPG zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2006
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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