Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des H, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 9. September 2008, Zl. 318.532/2-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer reiste am 8. September 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 10. September 2002 letztlich erfolglos die Gewährung von Asyl. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 27. November 2008 wurde er gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, Zl. 2008/22/0933, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen und im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. September 2008 wies die belangte Behörde (Bundesministerin für Inneres) den am 31. Mai 2008 gestellten Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung-beschränkt" gemäß § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes-NAG ab. Einen am selben Tag gestellten Zusatzantrag "auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen" wies sie gemäß den "§§ 72 ff NAG" zurück.
Begründend führte sie aus, der Hauptantrag sei entgegen § 19 Abs. 1 NAG postalisch durch den Rechtsvertreter und nicht, wie zwingend erforderlich, persönlich bei der Behörde gestellt worden. Weiters wäre der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 NAG verpflichtet gewesen, den Antrag bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und die Entscheidung darüber im Ausland abzuwarten. Die Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 NAG seien nicht erfüllt.
Die Stellung des genannten Zusatzantrages sei gemäß § 73 Abs. 2 NAG nicht zulässig, weil lediglich von Amts wegen aus humanitären Gründen eine "Niederlassungsbewilligung-beschränkt" erteilt werden könne. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 u.a., dargelegt, dass die Bestimmungen der §§ 72 Abs. 1 sowie 73 Abs. 2 und 3 NAG bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr im Bundesgebiet polizeilich gemeldet sei.
Über Anfrage, ob noch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung geltend gemacht werde, teilte der Beschwerdeführer am 28. Juni 2010 mit, dass kein derartiges rechtliches Interesse mehr bestehe.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt ist.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. März 2008, Zl. 2007/11/0100, vom 2. Juli 2008, Zl. 2004/10/0231, und vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0133).
Da der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich eingeräumt hat, war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde ohne Erfolg geblieben wäre.
Wien, am 26. August 2010
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