Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1980, vertreten durch D, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Mai 2009, Zl. III-1067674/FrB/09, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem FPG, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/21/0168, protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen den Beschwerdeführer, einen seit 2001 in Österreich aufhältigen nigerianischen Staatsangehörigen, wurde-nach seinem Vorbringen in der Beschwerde-mit Bescheid vom 2. Februar 2009 ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer diesbezüglich einen (offenbar noch nicht erledigten) Aufhebungsantrag gestellt.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid vom 29. Mai 2009 war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, am 10. Juli 2009, um 10.30 Uhr, zum Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien zu kommen und in der Angelegenheit "Sicherung der Ausreise gem. §§ 46, 67, 76, 77 FPG" als Partei mitzuwirken, wobei der Reisepass mitzubringen sei. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 FPG angedroht.
Der vorliegende, mit der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird vom Beschwerdeführer damit begründet, dass er befürchte, in Schubhaft genommen zu werden. Er habe daher Angst, zu dem Termin zur Fremdenpolizei zu gehen. Es sei festzuhalten, dass "im Rahmen der Umsetzung der Ladung die Schubhaft regelmäßig vollstreckt und damit meine Ausreise gesichert ist". Dies würde dem Beschwerdeführer aber die "faire Chance" für einen weiteren Aufenthalt in Österreich und dessen Legalisierung nehmen.
Der Beschwerdeführer habe Angst, von seiner Familie-von seiner Lebensgefährtin und dem am 28. April 2008 geborenen gemeinsamen Sohn-getrennt zu werden. Er könne seinen Sohn aber nicht nach Nigeria mitnehmen, weil ihm dort eine "humanitäre Versorgung" fehle. Für den Beschwerdeführer stellte es eine unzumutbare Härte dar, wenn er seine Familie verlassen und diese (nicht ausreichend finanziell versorgt) allein zurückbleiben müsste. Das Aufenthaltsverbot und die damit verbundene Ausreise stelle somit einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat-und Familienleben dar. Er habe sich zwar durch seinen einmaligen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz im Jahr 2007 in Österreich "etwas zu Schulden kommen lassen", doch könne durch sein nunmehr geordnetes Leben nicht mehr behauptet werden, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Eine Abschiebung und Ausreise vor der Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stelle eine unzumutbare Härte dar und führe zu einem nicht wieder gut zu machenden Schaden.
Dieses Vorbringen richtet sich in erster Linie gegen das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot und gegen die Zulässigkeit seiner Durchsetzung durch Abschiebung, allenfalls nach vorangegangener Schubhaft. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, einen mit der Befolgung der bekämpften Ladungverbundenen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darzutun.
Nach der Aktenlage ist nämlich davon auszugehen, dass gegen den sich in Österreich unrechtmäßig aufhaltenden Beschwerdeführer ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie-offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit-die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen werde und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich seien, für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtet. Soweit der Beschwerdeführer die Befürchtung einer Schubhaftverhängung ins Spiel bringt, kann aber der Fremdenpolizeibehörde jedenfalls nicht von vornherein unterstellt werden, sie werde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführer gegen diesen Zwangsmaßnahmen ergreifen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0055).
Angesichts dessen war dem Aufschiebungsbegehren in Bezug auf den in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid keine Folge zu geben.
Wien, am 9. Juli 2009
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