Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der S, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 23. April 2007, Zl. Fr-4250a-8/07, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß den §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Diese Maßnahme begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin zur Erlangung eines Visums "C" bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Ankara am 8. Juli 2005 unrichtige Angaben gemacht habe, um sich die Einreise zu verschaffen. Sie habe nämlich die Erteilung eines Visums zum Zweck "Besuch" beantragt und dabei-durch Unterfertigung eines sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache abgefassten Schriftstückes-erklärt, sich zu verpflichten, "Österreich bzw. den Schengenraum" bei Ablauf des Visums zu verlassen. Daraufhin sei ihr am 22. August 2005 ein Reisevisum "C" für den kurzfristigen Aufenthalt mit einer Gültigkeit vom 30. August bis zum 29. November 2005 erteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei am 2. September 2005 über Deutschland nach Österreich gereist und habe sich am 7. September 2005 in Vorarlberg angemeldet. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Einreisetitels sei sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und in Österreich geblieben. Am 27. November 2005 habe sie die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 12. Dezember 2006 gemäß den §§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 NAG zurückgewiesen worden.
Es würde-so begründete die belangte Behörde den von ihr angenommenen Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG-gegen die Lebenserfahrung sprechen, einen so wichtigen Entschluss wie den Wohnsitzwechsel von der Türkei nach Österreich innerhalb der kurzen Aufenthaltszeit von zwei Monaten in Österreich zu fassen. Wegen dieses Missbrauchs sei gemäß § 60 Abs. 1 FPG die Annahme indiziert, dass ein weiterer inländischer Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Überdies komme ihr keine begünstigte Stellung als Angehörige eines Gemeinschaftsbürgers zu. Auch könne sie keine Rechte aus dem Assoziationsrecht (Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80) ableiten, weil ihr keine Bewilligung erteilt worden sei, zu ihrem in Österreich lebenden und arbeitenden Ehegatten zuzuziehen.
Dieser halte sich zwar rechtmäßig in Österreich auf. Da den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung jedoch ein sehr hoher Stellenwert zukomme, sei das Aufenthaltsverbot trotz des damit verbundenen Eingriffs in das Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin dringend geboten.
Die genannte Maßnahme sei auch nach Interessenabwägung zulässig, weil die Beschwerdeführerin schon seit 1989 bis zu ihrer Einreise im September 2005 von ihrem Ehemann getrennt in der Türkei gelebt habe. Darüber hinaus seien keine Umstände ersichtlich, die einer gemeinsamen Rückkehr in die Türkei, wodurch die Familieneinheit gewahrt werden könnte, entgegenstünden. Dies gelte umso mehr, "zumal die ganze Familie in der Türkei geboren und dort aufgewachsen" sei.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren sei auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse erforderlich, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt ihres Verhaltens vor Augen zu führen und den Verwaltungszweck, nämlich die Hintanhaltung einschlägiger Verhaltensweisen, zu erreichen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Juni 2007, B 1090/07-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof mit gesondertem Beschluss vom 16. Juli 2007 zur Entscheidung abtrat.
Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
In Bestreitung der behördlichen Feststellungen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie erst nach ihrer Einreise erkennen habe können, dass ihr Ehemann nur schwer mit der Trennung von ihr als seiner Ehefrau umgehen könne und ihm eine weitere Trennung nicht mehr zumutbar sei. Wegen der Unzumutbarkeit einer Ausreise habe sie somit ihre ursprünglichen Pläne geändert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/21/0003, und vom 24. April 2007, Zl. 2007/21/0010, mwN), dass mit einer solchen Argumentation die behördliche Beweiswürdigung nicht als unschlüssig aufgezeigt werden kann, wenn die Ehefrau eines in Österreich integrierten Fremden in das Bundesgebiet einreist und hier um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ansucht. Die Aufgabe des Wohnsitzes im Heimatland spricht nämlich deutlich für die Ansicht der belangten Behörde, dass ein derart wichtiger Entschluss nicht erst nach der Ausreise während eines kurzen Zeitraumes gefallen sei.
Auch die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen, der Beschwerdeführerin wären ihre vor der österreichischen Botschaft in Ankara abgegebenen-in türkischer Sprache verfassten-Erklärungen, sie verpflichte sich zur Ausreise nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums, nicht bewusst geworden, sind nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0317).
Ausgehend von den nicht unschlüssigen behördlichen Feststellungen, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Dass aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG und auch eine Gefährdung im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG abzuleiten sind, keine Ansprüche aus dem Gemeinschaftsrecht und aus dem Beschluss des (durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten) Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, bestehen, der Vorwurf einer Verfassungswidrigkeit des § 9 FPG nicht zutrifft sowie für die in Zweifelsfällen geforderte Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates kein Raum bleibt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/21/0003, und vom 24. April 2007, Zl. 2007/21/0010, jeweils mwN).
Dort hat der Gerichtshof auch dargelegt, dass in solchen Konstellationen das Aufenthaltsverbot grundsätzlich dringend geboten sei und dem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht entgegenstehe. Im Beschwerdefall kann im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt der Beschwerdeführerin zwischen ihrer Einreise und der Erlassung des angefochtenen Bescheides nichts anderes gelten, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwieweit sich an der-vor allem durch Unterhaltszahlungen ihres Ehemannes gesicherten-Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin in der Türkei seit den Jahren 1989 oder 2005 etwas geändert haben sollte. Im Übrigen zeigt auch die Beschwerde keine Hindernisse dafür auf, ein gemeinsames Familienleben in der Türkei zu führen. Nicht zielführend sind in diesem Zusammenhang weiters die-eine unzulässige Neuerung darstellenden-Beschwerdeargumente, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 hoch schwanger gewesen sei und einen Bandscheibenvorfall erlitten habe.
Auch gegen die-dem § 63 Abs. 1 FPG entsprechend-festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbotes bestehen keine Bedenken.
Letztlich vermag die Beschwerdeführerin keinen tauglichen Umstand ins Treffen zu führen, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu ihren Gunsten Gebrauch zu machen.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Eine Kostenentscheidung zu Gunsten der belangten Behörde hatte mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.
Wien, am 17. Juli 2008
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