Auswertung in Arbeit
I. 1. Die Beschwerdeführerin ist durch Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertretung die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei. Im Februar 2019 ist sie mit einem gültigen Visum für die Einreise in die Tschechische Republik nach Prag gereist, wo sie erst in einer Produktion für Fahrzeuglenkräder, später bei einem Fahrzeughersteller tätig war.
2. Am 15. Februar 2021 teilte der Magistrat der Stadt Linz der Landespolizeidirektion Oberösterreich und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2020 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und am 17. August 2020 einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe.
3. Am 7. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das am 5. Mai 2021 eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Am 17. Mai 2021 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme per E-Mail bei der Behörde ein.
4. Am 10. September 2021 teilte die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Strafverfügung wegen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß §120 Abs1a FPG am 17. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen sei.
5. Am 4. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
6. Am 8. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
7. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, mitzuteilen, ob sich seit der Einvernahme am 4. März 2022 Änderungen ihrer damaligen Angaben ergeben hätten.
Die Beschwerdeführerin übermittelte am 9. November 2022 eine Stellungnahme und legte diverse Unterlagen vor.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß §10 Abs2 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs1 Z1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei gemäß §46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß §53 Abs1 iVm Abs2 Z3 und Z6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt V.).
Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
9. Mit Erkenntnis vom 31. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. April 2023 mit der Maßgabe als unbegründet ab, als Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides "IV. Gemäß §53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl Nr 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." zu lauten habe (Spruchpunkt II.).
Begründend ist das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Rückkehrentscheidung unter Heranziehung der Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – ohne weitere Erhebungen durchzuführen – davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwögen.
10. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 BVG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die angefochtene Entscheidung weise nicht die erforderliche Aktualität und Vollständigkeit auf, um auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Die Beschwerdeführerin habe nicht die Möglichkeit gehabt, ihre Integration näher darzustellen oder darzulegen, dass von ihr keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe. Im Übrigen hätte das Bundesverwaltungsgericht bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und einer Gesamtabwägung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes die Beschwerdeführerin in ihrem Recht nach Art8 EMRK verletze.
11. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch ab.
II. Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig.
A. Soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung richtet, ist sie auch begründet.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
2.2. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich angeordnet, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Fremden nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art8 Abs2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl §9 Abs1 und 2 BFAVG). Mit dieser Anordnung verdeutlicht der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung und zwingt zu einer Bewertung des Privat- und Familienlebens zum Zeitpunkt der Entscheidung (vgl dazu betreffend die Erlassung von Aufenthaltsverboten auch VfGH 30.6.2016, E812/2016; 6.6.2014, E20/2014).
2.3. Eine Bewertung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin erfolgte in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Oktober 2025. In dieser hat das Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides vom 30. Mai 2023 übernommen, denen eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. März 2022 und eine Stellungnahme vom 9. November 2022 zugrunde lagen. Das Privat- und Familienleben eines Menschen kann sich jedoch in einem Zeitraum von drei Jahren entscheidend ändern, weshalb eine Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung verfassungsgesetzlich geboten war.
2.4. Eine solche Beurteilung zum Zeitpunkt der Entscheidung ist im vorliegenden Fall – wie sich aus dem Gerichtsakt ergibt – nicht erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch keine mündliche Verhandlung durchgeführt oder der Beschwerdeführerin auf sonstige Weise die Gelegenheit zur Wahrung des Parteiengehörs bzw zur Stellungnahme zu ihrem Privat- und Familienleben gegeben. Indem das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt hat, das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung zu bewerten, hat es mit Blick auf den seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verstrichenen Zeitraum die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
2.5. Da das Bundesverwaltungsgericht insofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, hat es Willkür geübt.
B. Im Übrigen (also hinsichtlich des Spruchpunktes I.) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in jeder Hinsicht dem einfachen Gesetz entspricht, insoweit nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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