FM-GwG
Gliederung
8. Abschnitt Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
§ 34 Pflichtverletzungen
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten die Pflichten gemäß
1.§ 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
2.§ 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und den aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,
3.§ 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),
4.§ 16 bis § 17 (Meldepflichten),
5.§ 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
6.§ 20 (Verbot der Informationsweitergabe),
7.§ 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und den aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA,
8.§ 23 Abs. 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),
9.§ 23 Abs. 4, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle),
10.§ 24 (Strategien und Verfahren bei Gruppen),
11.§ 11 Abs. 1 dritter Satz WiEReG (Sorgfaltspflichten bei der Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen) oder
12.§ 23a (Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen)
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten
1.gegen Art. 4, 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger nicht übermittelt,
2.gegen Art. 14, 15 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Originator oder zum Begünstigten nicht übermittelt,
3.gegen Art. 26 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Vorgaben betreffend die Aufbewahrung von Aufzeichnungen nicht einhält,
4.gegen Art. 8, 11, 12, 17, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er unterlässt, wirksame Verfahren einzuführen oder
5.sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Art. 3 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 ist, gegen Art. 11 oder 12 verstößt oder, sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Nr. 16 ist, gegen Art. 19, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113verstößt,
(3) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie bei Pflichtverletzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
§ 34 FM-GwG · FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 34 Pflichtverletzungen
…§ 34. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten die Pflichten gemäß 1. § 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse), 2. §…
§ 35 Strafbarkeit von juristischen Personen
…§ 35. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1, 2 und4 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat…
§ 37 Veröffentlichungen
…§ 37. (1) Die FMA kann den Namen der natürlichen Person oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1, 2 und 4 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich…
§ 38 Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen
…§ 38. (1) Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 31 Abs. 1 oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 oder § 35 hat die FMA alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls 1. die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung, 2. den Verschuldensgrad der…
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