Aus dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 3 FM-GwG ergibt sich, dass bei Übertretungen des § 34 Abs. 1 FM-GwG eine Geldstrafe bis € 150.000,-- vorgesehen ist, wenn die revisionswerbende Partei (eine juristische Person) § 6 FM-GwG verletzt hat. Liegt weder eine Verletzung des § 34 Abs. 2 noch des Abs. 3 FM-GwG vor, ist die Anwendung des erhöhten Strafsatzes gemäß § 34 Abs. 4 FM-GwG aufgrund der Wortlautschranke in § 35 Abs. 3 FM-GwG ("Abs. 2 und 3") nicht möglich.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden