Mit BGBl. I Nr. 151/2024 hat der Gesetzgeber die Systematik von § 34 FM-GwG verändert und den alten Abs. 2, das ist jener Absatz, der die Höhe der Geldstrafe bei systematischen Übertretungen vorsah, mit Abs. 4 neu bezeichnet. Der Verweis in § 35 Abs. 3 FM-GwG, also die Bestimmung, die festlegt, welcher Strafrahmen bei juristischen Personen bei welcher Übertretung des FM-GwG zur Anwendung kommt, wurde jedoch nicht angepasst. Es fehlt in dieser Bestimmung somit der Verweis auf Abs. 4. Eine Begründung dafür findet sich in den Materialien (IA 1/A 28. GP) nicht. Es gibt daher aber nach der derzeitigen Rechtslage keine Möglichkeit, über eine juristische Person eine Geldstrafe wegen einer Pflichtverletzung nach § 35 Abs. 3 FM-GwG iVm § 34 Abs. 4 FM-GwG zu verhängen, weil das Gesetz das - seinem explizitem Wortlaut nach - gerade nicht vorsieht. Ob dies vom Gesetzgeber intendiert war oder nicht, ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes, der bei der Interpretation im materiellen Strafrecht zwingend zu beachten ist, nicht weiter von Bedeutung. Der österreichische Gesetzgeber hat es damit verabsäumt, seine aus den Art. 58 und 59 der Richtlinie (EU) 2015/849 erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen. Gemäß Art. 59 leg. cit. sind nämlich im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens € 5.000.000,-- oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes vorzusehen. Die derzeitige österreichische Rechtslage ist insofern klar unionsrechtswidrig.
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