FM-GwG
Gliederung
4. Abschnitt Ausführung durch Dritte
§ 14 Ausführung durch Dritte bei Gruppen
Die Anforderungen gemäß § 13 können durch die Umsetzung eines Gruppenprogramms (gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren gemäß § 24) erfüllt werden, bei dem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Verpflichtete zieht Informationen eines Dritten heran, der derselben Gruppe angehört;
2.die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen mit diesem Bundesgesetz bzw. der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften in Einklang;
3. die effektive Umsetzung der unter Z 2 genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittlandes beaufsichtigt.
§ 14 FM-GwG · FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 14 Ausführung durch Dritte bei Gruppen
…§ 14. Die Anforderungen gemäß § 13 können durch die Umsetzung eines Gruppenprogramms (gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren gemäß § 24) erfüllt werden, bei dem…
§ 34 Pflichtverletzungen
…4, 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger nicht übermittelt, 2. gegen Art. 14, 15 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Originator oder zum Begünstigten nicht übermittelt, 3. gegen Art. 26…
§ 365s1 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 365s1
…anderen Mitgliedstaat und deren Tochterunternehmen, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren halten. (5) § 14 und § 15 FM-GwG gelten sinngemäß.…
Rückverweise