Hat die revisionswerbende Partei von der in § 6 Abs. 5 erster Satz FM-GwG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Umfang der in Abs. 1 bis 3 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage zu bestimmen, sind von ihr die weiteren Regelungen des § 6 Abs. 5 FM-GwG zu beachten. Dabei ist zum einen wesentlich, dass § 6 Abs. 5 FM-GwG davon spricht, dass bei der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung "zumindest" die in Anlage I aufgeführten Variablen zu berücksichtigen "sind" sowie, dass als Ergebnis dieser Bewertung jeder Kunde in eine Risikoklasse einzustufen "ist"; weiters "müssen" die Verpflichteten der belangten Behörde nachweisen, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken "angemessen sind". Bereits die klare Wortwahl des Gesetzgebers indiziert daher die jeweils auferlegte Verpflichtung. Zum anderen ist auch die in § 6 Abs. 5 FM-GwG angesprochene Anlage I zu beachten: Hier sagt der Gesetzgeber klar und eindeutig, dass die nachstehende Liste eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen ist, denen die Verpflichteten "bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 5" zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen. Der Gesetzgeber tituliert somit die Verpflichtungen des § 6 Abs. 5 FM-GwG explizit als "Sorgfaltspflichten". Die Verletzung von Sorgfaltspflichten gemäß § 6 FM-GwG unterliegt eindeutig der Strafdrohung des § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG.
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