JudikaturOGH

RS0121029 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2006

Die sofortige Umwandlung ipso iure im Sinne des § 25 Abs 2 FBG erfolgt jedenfalls dann, wenn die Personengesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist und ihr Gewerbe etwa auf Grund einer Verpachtung aufgibt. Die Eintragung als Offene Erwerbsgesellschaft oder Kommanditerwerbsgesellschaft setzt eine entsprechende Antragstellung voraus. Das Firmenbuchgericht hat, wenn es vom Verlust der Vollkaufmannschaft erfährt, aufzufordern, das Erlöschen der Firma oder ihren Weiterbestand als Offene Erwerbsgesellschaft oder Kommanditerwerbsgesellschaft anzumelden. Erfolgt keine Änderung, ist das Zwangsstrafenverfahren nach §24 FBG einzuleiten.

Rückverweise