FBG
Gliederung
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 17 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
§ 17 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
§ 17 Verbesserung
…§ 17. (1) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch unvollständig oder steht der Eintragung ein sonstiges behebbares Hindernis entgegen, so hat das Gericht dem Antragsteller…
Art. 24 Artikel XXIV
… a und lit. c, § 33 Abs. 1, § 35, § 40 Abs. 1 und § 41 FBG sowie Art XXIII Abs. 15 BGBl. Nr. 10/1991 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten…
Rückverweise