BundesrechtBundesgesetzeEinkommensteuergesetz 19882. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT9. ABSCHNITT Die einzelnen Einkunftsarten§ 27a

§ 27aBesonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen

In Kraft seit 20. Juli 2024
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