Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 14. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. September 2024 betreffend Einkommensteuer 2023 zu Recht:
I)Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II)Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz Bf) hat der belangten Behörde mit Fragebogen (Verf 24) vom 17.09.2024 mitgeteilt, dass er im Kalenderjahr 2023 Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen habe. Er habe für das Jahr 2023 Zinsen in Höhe von € 8.264,31 aus einem Privatdarlehen erhalten und müsse davon € 2.066,08 Kapitalertragsteuer abführen. In der am 18.09.2024 bei der belangten Behörde eingereichten Einkommensteuererklärung für 2023 hat der Bf die angeführten Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Kennzahl 857 (Tarifversteuerung der Kapitaleinkünfte) erklärt.
Die belangte Behörde hat am 19.09.2024 den Einkommensteuerbescheid erklärungsgemäß erlassen.
Der Bf hat am 14.10.2024 über FinanzOnline eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 bei der belangten Behörde eingebracht. Als Begründung führte er an, dass die Steuer für die Zinsen aus dem Privatdarlehen falsch berechnet worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheide 2023 als unbegründet ab und verwies darauf, dass gemäß § 27a Abs 2 EStG 1988 Einkünfte aus Privatdarlehen keinem besonderen Steuersatz, sondern dem Einkommensteuertarif unterliegen würden.
Der Bf brachte am 17.03.2025 über FinanzOnline einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. In der Begründung führte der Bf aus, dass er als Gesellschafter der GmbH Kapital zur Verfügung gestellt und daraus Zinsen für das Jahr 2023 von € 8.264,31 erhalten habe. Für diese Zinsen sei eine Kapitalertragsteuer von 25 % fällig.
Die belangte Behörde richtete am 27.03.2025 ein Ersuchen um Ergänzung an den Bf und ersuchte diesen, die entsprechenden Verträge, Vereinbarungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.
Das Ergänzungsersuchen vom 27.03.2025 wurde vom Bf nicht beantwortet.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 15.05.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat den Bf mit Beschluss vom 20.06.2025 aufgefordert, den Gesellschaftsvertrag, den Darlehensvertrag und die entsprechenden Zahlungsnachweise hinsichtlich der zugeflossenen Zinsen vorzulegen.
Der Bf hat mit Schreiben vom 04.08.2025 die angeforderten Unterlagen an das Bundesfinanzgericht übermittelt.
Der Bf war im Beschwerdejahr 2023 Gesellschafter der E GmbH, Adr X, mit einer Stammeinlage von € 1.830,00.
Der Bf hat der E GmbH mit Darlehensvertrag vom 02.12.2021 ein Darlehen in Höhe von € 338.725,51 zur Verfügung gestellt. Die Finanzierungsdauer wurde bis zum 31.12.2022 festgelegt. Es wurde vereinbart, dass ab dem 31.03.2021 das Darlehen durch monatliche Raten von € 2.000,00 zurückbezahlt werde. Der Bf verzichtete bis zum 31.12.2022 auf Zinsen.
Mit Vereinbarung vom 31.12.2022 verlängerte der Bf das Darlehen für die E GmbH in der nunmehrigen Höhe von € 314.663,00 bis zum 31.12.2023. Die monatlichen Rückzahlungsraten betrugen weiter € 2.000,00. Der Zinssatz für 2023 wurde mit 2,75 % festgelegt.
Dem Bf sind im Jahr 2023 Zinsen in Höhe von € 8.264,31 aus dem gegenständlichen Darlehen zugeflossen.
Gemäß § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den vom Bf vorgelegten Unterlagen (Gesellschaftsvertrag, Darlehensvertrag, Verlängerung Darlehensvertrag, Kontoauszüge) und können somit vor diesem Hintergrund gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO).
§ 27 EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
"(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs 3) und aus Derivaten (Abs. 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.
(2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:
[…]
2. Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des VAG 2016, ausgenommen Stückzinsen;
[…]"
§ 27a EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
"(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen
1. im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%,
2. in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5%
und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs 5) anzuwenden ist.
[…]
(2) Abs 1 gilt nicht für
1. Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt;
[…]"
"§ 93 Abs 1 EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet:
"Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in § 27a Abs 2 genannten Einkünfte."
§ 27 Abs 1 EStG 1988 normiert, dass als Einkünfte aus Kapitalvermögen unter anderem Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (definiert in § 27 Abs 2 EStG 1988) in Frage kommen. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital können gemäß § 27 Abs 2 Z 2 EStG 1988 etwa Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten sein.
Gemäß § 27a Abs 2 Z 1 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt, keinem besonderen Steuersatz und es wird somit die Einkommensteuer nicht durch Steuerabzug gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 (Kapitalertragsteuer) erhoben. Der Steuersatz richtet sich nach dem Einkommensteuertarif des § 33 EStG 1988 (vgl etwa BFG 15.04.2024, RV/6100060/2020; Marschner in Jakom EStG, 2025, § 27a Rz 11). "Privatdarlehen" werden vom Sondersteuersatzregime ausgenommen, es kommt nicht zum Abzug einer Kapitalertragsteuer (Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (16. Lfg 2013) § 27a Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen Rz 23).
Die vom Bf eingenommen Zinsen aus dem Privatdarlehen an die E GmbH unterliegen demnach der Einkommensteuer.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).
Die Besteuerung der aus einem gewährten Privatdarlehen bezogenen Zinsen ergibt sich unmittelbar aus den im Entscheidungstext zitierten gesetzlichen Bestimmungen, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Linz, am 8. Jänner 2026
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