RS0002034 – OGH Rechtssatz
Wird erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist (§ 207 EO) eine Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO beantragt, so stellt die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung gemäß den §§ 87 ff EO im laufenden Rang ein zulässiges Minus dar.